{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-009_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_009_Urteil_2018-03-21_mit-Regeste.pdf", "Checksum": "a018e1c678a57e9f0c948b5867f7cd43"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:31", "Checksum": "934776c1ca3e216247e3676eada117bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009\nRegeste:\nWärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent\n\nDer Mitinhaber eines Patents oder einer Patentanmeldung hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm die anderen Mitinhaber umfassend\nüber die das Patent oder die Anmeldung betreffende Erteilungs-, Ein-\nspruchs- und Gerichtsverfahren informieren. Sind die entsprechenden Akten öffentlich zugänglich, fehlt es jedoch an einem Rechtsschutzinteresse, diesen Auskunftsanspruch gerichtlich durchzusetzen.\n\nIm vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass der Kläger gemeinsam\nmit der Beklagten an den europäischen Patentanmeldungen EP 2 und\nEP 3 berechtigt ist. Damit ist sein Auskunftsanspruch grundsätzlich gegeben. Da das Europäische Patentamt jedoch sämtliche Akten, inklusive\nKorrespondenz, im Erteilungs- und Einspruchsverfahren öffentlich zu-\n\nSeite 39\nO2015_009\n\ngänglich macht (Europäisches Patentregister, register.epo.org), fehlt es\nan einem Rechtsschutzinteresse des Klägers, sich die Korrespondenz\ndurch die Beklagte aushändigen zu lassen. Es kann daher auch offen gelassen werden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Aushändigung der Korrespondenz zustehen würde, oder nur ein Anspruch auf Auskunftserteilung.\n\nGemäss den geänderten Rechtsbegehren, die der Kläger mit der Replik\neingereicht hat, verlangt er nicht mehr, dass festgestellt wird, dass er Inhaber oder Mitinhaber der nationalen Anmeldungen ist, die die Prioritäten\nder Anmeldungen EP 2 und EP 3 beanspruchen. Das Gericht trifft daher\nauch keine entsprechende Feststellung. Da folglich nicht ausgewiesen ist,\ndass der Kläger (Mit-)Inhaber der nationalen Anmeldungen ist, ist auch\nsein Anspruch auf Auskunftserteilung nicht ausgewiesen.\n\nEntsprechend ist Rechtsbegehren Ziff. 5 gemäss Replik abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n11. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n11.1 Obsiegen und Unterliegen\n\nHat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach\ndem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Verlangt der\nKläger keine bestimmte Geldsumme, ist nach wertender Gewichtung zu\nbeurteilen, wer in welchem Ausmass obsiegt hat.\n\nIm vorliegenden Fall ist Rechtsbegehren Ziff. 1 abzuweisen, Rechtsbegehren Ziff. 2 teilweise gutzuheissen und Rechtsbegehren Ziff. 3 bis 5 in\nder massgeblichen Fassung gemäss Replik abzuweisen, soweit auf sie\neinzutreten ist. Wären die Rechtsbegehren alle gleich zu gewichten, so\nwürde der Kläger daher überwiegend unterliegen. Die Rechtsbegehren\nhaben aber ersichtlich nicht das gleiche Gewicht. Von grundsätzlicher\nBedeutung ist die Feststellung, wer Inhaber der europäischen Patentanmeldungen EP 2 und EP 3 ist. In diesem Punkt hat der Kläger teilweise\nobsiegt. Die Abweisung der Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 3 bis 5 ist eine Folge des nur teilweisen Obsiegens.\n\nDie Beklagte argumentiert, die Kosten seien überwiegend dem Kläger\naufzuerlegen, da sie durch seinen Antrag, es sei festzustellen, dass er Alleininhaber der strittigen Anmeldungen sei, verursacht worden seien (Plädoyernotizen S. 12). Dem kann nicht gefolgt werden, denn die Beklagte\nhätte es in der Hand gehabt, den Kläger als Mitinhaber der strittigen An-\n\nSeite 40\nO2015_009\n\nmeldungen in den entsprechenden Patentregistern einzutragen. Sie hat\nwährend des ganzen Prozesses nicht nur die Stellung des Klägers als Alleinerfinder, sondern auch seine Mitinhaberschaft an den streitgegenständlichen Patentanmeldungen bestritten. Es kann daher nicht gesagt\nwerden, dass der Aufwand einseitig durch den Kläger verursacht worden\nwäre.\n\nEs rechtfertigt sich daher, das Obsiegen des Klägers in wertender Gewichtung auf die Hälfte festzulegen.\n\n11.2 Höhe der Prozesskosten\n\nDer Streitwert beträgt, wie vorne, E. 2.2, festgestellt, CHF 1,1 Millionen,\ndie Gerichtsgebühr ist entsprechend gemäss Art. 1 Abs. 1 KR-PatGer auf\nCHF 60‘000 festzusetzen. Sie ist aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat dem Kläger\ndie Hälfte des Vorschusses, also CHF 30‘000, zu ersetzen (vgl. Art. 111\nAbs. 2 ZPO).\n\nDer Kläger beantragt eine Parteientschädigung für die berufsmässige\nrechtsanwaltliche Vertretung in der Höhe des anwendbaren Tarifs. Die\nBeklagte beantragt eine Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung von CHF 136‘122.15, weil der Prozess mit besonderem Aufwand\nverbunden gewesen sei. Eine übertarifliche Entschädigung rechtfertigt\nsich im vorliegenden Verfahren, das ohne Beweisverfahren durchgeführt\nwurde, nicht. Da beide Parteien zur Hälfte obsiegt haben, sind die Parteientschädigungen für die anwaltliche Vertretung wettzuschlagen (Art. 106\nAbs. 2 ZPO).\n\nDer Kläger macht unter dem Titel notwendige Auslagen Kosten für die patentanwaltliche Unterstützung in der Höhe von EUR 3‘170 und\nCHF 17‘980 geltend. Kosten für die patentanwaltliche Beratung im Rahmen der tariflichen Entschädigung für die anwaltliche Vertretung31 werden\npraxisgemäss als notwendige Auslagen entschädigt, da eine patentanwaltliche Unterstützung auch in Abtretungsprozessen regelmässig notwendig ist. Die Höhe der geltend gemachten Kosten für die patentanwaltliche Unterstützung übersteigt den tariflichen Rahmen nicht und erscheint\nangemessen. Dem Kläger steht daher ein Anspruch auf Ersatz seiner\nnotwendigen Auslagen im Ausmass seines Obsiegens, also der Hälfte,\nzu. Zur Vereinfachung rechtfertigt es sich, die in Euro angefallenen Pa-\n\n31 Urteil O2012_043 vom 10. Juni 2016, E. 5.5 – „Antriebseinrichtung für\nSchienenfahrzeug“.\n\n"}