{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-009_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_009_Urteil_2018-03-21_mit-Regeste.pdf", "Checksum": "a018e1c678a57e9f0c948b5867f7cd43"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:31", "Checksum": "934776c1ca3e216247e3676eada117bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009\nRegeste:\nWärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent\n\nSelbst wenn für die Frage der Gültigkeit der Priorität im Hinblick auf die\nFrage, ob Prioritäts- und Nachanmeldung von der gleichen Person oder\nihrem Rechtsnachfolger eingereicht wurden, davon auszugehen wäre,\ndass als Anmelder von EP 2 und EP 3 die Beklagte und der Kläger gemeinsam zu betrachten wären, mithin die materielle Berechtigung an der\nAnmeldung und nicht die formale Anmelderstellung relevant wäre, wäre\nnach Ansicht des Gerichts die Priorität gültig, und zwar aus folgenden\nGründen: Der Kläger hat im Laufe dieses Prozesses darauf verzichtet, einen Abtretungsanspruch bezüglich der WO 2 und der WO 3 geltend zu\nmachen, weil die Frist, aus den internationalen Anmeldungen nationale\nAnmeldungen einzureichen (Art. 22(1) Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, SR 0.232.141.1), zwischenzeitlich abgelaufen war. Aus den obigen Überlegungen zur Berechtigung des Klägers an der EP 2 und der EP 3 ergibt sich aber, dass der\nKläger auch an der WO 2 und WO 3 gemeinsam mit der Beklagten berechtigt gewesen wäre. Mithin wären, selbst wenn die materielle Berechtigung an der Prioritäts- und Nachanmeldung für die gültige Inanspruch-\n\n27 Vgl. T1201/14, E. 3.2.1.1-3.2.1.6.\n28 T5/05 sowie T788/05.\n\nSeite 37\nO2015_009\n\nnahme der Priorität massgeblich wäre, die beiden Prioritätsansprüche\ngültig, weil Anmelder und Voranmelder identisch sind.\n\nEntgegen der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA29 genügt es zudem für die Gültigkeit der Prioritätsbeanspruchung gemäss\nArt. 87(1) EPÜ, wenn wenigstens einer der Anmelder der Voranmeldung\nund einer der Anmelder der Nachanmeldung identisch sind. Melden mehrere Personen gemeinsam eine Prioritätsanmeldung an, lässt sich daraus\nim Lichte der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ, SR 0.232.04) genau so\nwenig wie aus dem EPÜ ableiten, dass die Beanspruchung der Priorität\ndurch nur einen oder eine Untergruppe der Anmelder der Voranmeldung\nzu verbieten wäre.30 Soweit in der Nachanmeldung nicht mehr als Anmelder genannte Personen materielle Ansprüche auf das Patent geltend machen wollen, können sie das auf dem Wege der Abtretungsklage tun. Die\nSchaffung derartiger formeller Voraussetzungen führt zu einer Einschränkung der Berechtigung, das Prioritätsrecht zu beanspruchen, und widerspricht dem Zweck der PVÜ, den internationalen Patentschutz zu ermöglichen und zu vereinfachen.\n\nDer Anspruch des Klägers, dass die Beklagte die entsprechenden Prioritätsbeanspruchungen zurückzunehmen hat, ist daher nicht ausgewiesen.\n\n9. Folge für den Anspruch, die Miterfinder Christian Hirsch und Erhard Krumpholz aufzufordern, auf ihre Nennung als Miterfinder\nzu verzichten\n\n9.1 Rechtsbegehren Ziff. 4a und 4b\n\nWeiter verlangt der Kläger gemäss den massgeblichen Rechtsbegehren\nZiff. 4a und 4b, die Beklagte sei zu verpflichten, für jede einzelne aus den\nPCT-Anmeldungen WO2015/011543 und WO2015/011544 hervorgegangene nationale Anmeldung die schriftliche Einverständniserklärung von\nErhard Krumpholz und Christian Hirsch zu deren Löschung als Miterfinder\neinzuholen und die beiden Personen anschliessend als Miterfinder zu löschen.\n\n9.2 Kein Anspruch auf Löschung von Erhard Krumpholz und Christian\nHirsch, weil die Alleinerfinderschaft des Klägers nicht nachgewiesen\nist\n\n29 Vgl. T788/05 E. 2 sowie T382/07 E. 9.\n30 So auch in den USA, vgl. USPTO, Manual of Patent Examining Procedure, 9.\n\nAufl., Januar 2018, Kapitel 200, Sektion 211, Claiming the Benefit of an Earlier\nFiling Date Under 35 U.S.C. 120 and 119(e).\n\nSeite 38\nO2015_009\n\nInwiefern der Kläger einen solchen Anspruch überhaupt gegen die Beklagte geltend machen kann, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn nach den Feststellungen des Gerichts ist nicht erwiesen, dass der Kläger alleiniger Erfinder der in EP 2 und EP 3 offenbarten Gegenstände ist, und noch weniger, dass er alleiniger Erfinder der\nGegenstände der Nachanmeldungen WO 2 und WO 3 ist. Zwar trifft das\nGericht keine positive Feststellung, dass Christian Hirsch und Erhard\nKrumpholz Miterfinder der technischen Lehren von EP 2 und EP 3 und\nden Nachanmeldungen WO 2 und WO 3 sind. Da der Anspruch des Klägers gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4a und 4b aber nur gutgeheissen werden könnte, wenn nachgewiesen wäre, dass die beiden genannten Personen keine Miterfinder sind, sind Rechtsbegehren Ziff. 4a und 4b abzuweisen.\n\nDas gleiche Schicksal ereilt aus dem gleichen Grund den subsidiären Antrag gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4c.\n\n10. Folge für den Anspruch auf Übermittlung der Korrespondenz mit\nden nationalen Patentämtern\n\n10.1 Rechtsbegehren Ziff. 5\n\nMit Rechtsbegehren Ziff. 5 in der massgeblichen Fassung gemäss Replik\nverlangt der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm alle im Zusammenhang mit den Patentanmeldungen gemäss Rechtsbegehren 1 und 3\nstehende Korrespondenz mit den zuständigen Anmeldestellen auszuhändigen, insoweit diese nicht öffentlich über ein Patentregister zugänglich\nist.\n\n10.2 Kein Anspruch auf Aushändigung der Korrespondenz\n\n"}