{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-009_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_009_Urteil_2018-03-21_mit-Regeste.pdf", "Checksum": "a018e1c678a57e9f0c948b5867f7cd43"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:31", "Checksum": "934776c1ca3e216247e3676eada117bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009\nRegeste:\nWärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent\n\nDer Kläger stützt seine Behauptung, sein technischer Beitrag sei mit 95%\nzu beziffern, ebenso wie seine Behauptung, er sei als Alleinerfinder zu\nbetrachten, massgeblich auf die von ihm niedergeschriebenen Entwürfe\nder Patentanmeldung, die später – auf zwei Anmeldungen aufgeteilt – als\nEP 2 und EP 3 eingereicht wurde. Wie vorne in E. 5.4.3 ausgeführt, kann\nder Kläger aus der Tatsache, dass er diese Entwürfe verfasst hat, nicht\nableiten, alleiniger geistiger Urheber der darin verkörperten technischen\nGedanken zu sein. Der Nachweis, dass er den ganz überwiegenden Beitrag zu den Erfindungen gemacht hat, gelingt daher ebenso wenig wie\nder Nachweis, dass er alleiniger Schöpfer der in EP 2 und EP 3 offenbarten technischen Lehren ist.\n\nDie Beklagte ihrerseits hat nie behauptet, geschweige denn substanziiert,\ndass sie, respektive ihre Arbeitnehmer, den überwiegenden Teil der technischen Lehre von EP 2 und EP 3 geschaffen hätten. Sie anerkennt, dass\nder Kläger Miterfinder ist.\n\nMangels Beweises, dass die eine oder andere Partei einen überwiegenden Beitrag zu den Erfindungen geleistet hat, ist der Anteil jeder Partei im\n\n26 Heath, in: Beier/Haertel/Schricker/Straus (Hrsg.), Europäisches Patentüber-\n\neinkommen: Münchner Gemeinschaftskommentar, Köln 2004, Art. 60 N 15.\n\nSeite 35\nO2015_009\n\nInnenverhältnis der gleiche; jeder Partei steht also im Innenverhältnis eine Quote von 50% zu.\n\n8. Folge für den Prioritätsanspruch der nationalen Anmeldungen\n\n8.1 Rechtsbegehren Ziff. 3\n\nDer Kläger verlangt mit dem massgeblichen Rechtsbegehren Ziff. 3 gemäss Replik, die Beklagte sei zu verpflichten, bei allen nationalen Anmeldebehörden, bei denen die Beklagte gestützt auf die PCT-Anmeldungen\nWO2015/011543 und WO2015/011544 nationale Anmeldungen einreichte, die Bezugnahme auf das Prioritätsdatum der Patentanmeldungen\nEP 2 829 834 und EP 2 829 836 zu widerrufen. Wie vorne, E. 2.4, ausgeführt, richtet sich dieser Anspruch nach dem nationalen Recht jeder einzelnen nationalen Patentanmeldung, respektive nationalem Patent.\n\n8.2 Fehlender Nachweis des ausländischen Rechts\n\nGemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG kann bei vermögensrechtlichen Ansprüchen\nder Nachweis ausländischen Rechts den Parteien überbunden werden.\nDas Gericht hat den Kläger an der Instruktionsverhandlung vom 1. März\n2016 darauf hingewiesen, dass auf die nationalen Anmeldungen das jeweilige nationale Recht Anwendung findet, und es dem Kläger obliegt,\ndieses nachzuweisen.\n\nDieser Aufforderung ist der Kläger nur ungenügend nachgekommen. Insbesondere genügt der pauschale Hinweis auf die Art. 16 und 17 PatG, 35.\nU.S. Code § 119 und 154, 365, Sect. 15, 43- 43aa und 176 lit. g Australian Patents Act [Compilation No. 83, 1990], Sect. 28.4 Canadian Patent\nAct [R.S.C., 1985, c. P-4), Art. 50, 51 lit. c, 88 und 179 Canadian Patent\nRules [SOR/96-423] Art. 17-3, 43, 43-2 und 184-3 Japanese Patent Act\n[Act No. 121 of April 13, 1959], Art. 54, 55 und 193 South Korean Patent\nAct [Act No. 11690, Mar. 23, 2013] und Art. 4 und 16 Brazilian Industrial\nProperty Law [Law No. 9.279 of May 14, 1996] nicht, um zu belegen,\ndass die Beklagte die Priorität der Anmeldungen EP 2 und EP 3 gemäss\ndiesen nationalen Rechten nicht in Anspruch nehmen darf, wenn sie –\ngemäss den Feststellungen des Gerichts – zwar nicht alleine berechtigt\nan den Prioritätsanmeldungen ist, aber auch, gemeinsam mit einem Dritten, an den Prioritätsanmeldungen berechtigt ist.\n\nFür die Situation der europäischen regionalen Phase aus WO 2 und\nWO 3 ist die Folge der gemeinsamen Berechtigung der Parteien an der\n\nSeite 36\nO2015_009\n\nPrioritätsanmeldung für die Beanspruchung der Priorität durch die Beklagte wie folgt zu beurteilen:\n\nFür die Gültigkeit der Prioritätsbeanspruchung im Hinblick auf die Frage,\nob Prioritäts- und Nachanmeldung von der gleichen Person oder ihrem\nRechtsnachfolger eingereicht wurden, ist die Situation zum Zeitpunkt der\nEinreichung der Nachanmeldung entscheidend.27 Zum Zeitpunkt der Anmeldung der WO 2 und WO 3 war die Beklagte Anmelderin von EP 2 und\nEP 3 und Anmelderin der WO 2 und WO 3. Gemäss Art. 87 (1) EPÜ war\ndie Beklagte damit berechtigt, die Priorität der EP Anmeldungen EP 2 und\nEP 3 zu beanspruchen (Identität der Anmelderin von Prioritäts- und\nNachanmeldung).\n\nAn der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung von WO 2 und\nWO 3 die Beklagte Anmelderin der EP 2 und EP 3 war, kann die hier getroffene Feststellung, dass der Kläger gemeinsam mit der Beklagten berechtigt an EP 2 und EP 3 ist, nichts ändern, denn die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs im Hinblick auf die Frage der Rechtsnachfolgerschaft\n(Art. 87 (1) EPÜ) orientiert sich an der formalen Anmelderstellung der Prioritätsanmeldung und nicht daran, wer materiell an der Prioritätsanmeldung berechtigt wäre.28\n\n"}