{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-009_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_009_Urteil_2018-03-21_mit-Regeste.pdf", "Checksum": "a018e1c678a57e9f0c948b5867f7cd43"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:31", "Checksum": "934776c1ca3e216247e3676eada117bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009\nRegeste:\nWärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent\n\nEbensowenig kann aus dem bereits erwähnten Vorbehalt betreffend der\nbeiden neuen Patentanmeldungen EP 2 und EP 3 in dem „Agreement for\nAssignment of Intellectual Property Rights“ geschlossen werden, dass die\nBeklagte anerkannt habe, dass die Gegenstände der zwei Anmeldungen\nEP 2 und EP 3 einzig von ihm stammten (entgegen Stellungnahme des\nKlägers vom 8. September 2018, RZ 15 a.E.). Dies geht aus dem Wortlaut der Klagebeilage 33 nicht hervor. Der Vorbehalt betrifft „patent applications covering inventions made by the Inventor“, also Patentanmeldungen, die Erfindungen des Erfinders (Klägers) umfassen. Patentanmeldungen umfassen aber auch Erfindungen des Klägers, wenn dieser bloss\nderen Miterfinder ist; eine Anerkennung der Stellung des Klägers als Alleinerfinder lässt sich aus der Formulierung nicht ableiten.\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Stefan Wiesendanger\nin einer E-Mail an Erhard Krumpholz vom 22. Oktober 2012 den Kläger\nals “our prime source of IP” betreffend ERV [Energy Recovery Ventilation]\nbezeichnet hat. Dass der Kläger eine „vorzügliche“ Quelle für geistiges\nEigentum betreffend ERV ist, besagt nicht, dass er die einzige Quelle für\ndieses geistige Eigentum ist.\n\n6.6 Zusammenfassung der Beweiswürdigung\n\nZusammenfassend gesagt ergibt die gesamtheitliche Würdigung der Behauptungen und Beweismittel, dass die Parteien sich vorliegend nicht auf\neinen schriftlichen Beratungsvertrag, der eine ausdrückliche Rechtsübertragung vorgesehen hätte, einigen konnten und diesen auch nicht vorbe-\n\nSeite 33\nO2015_009\n\nhaltlos lebten. Der mündliche Auftrag an den Kläger umfasste nicht eindeutig die Aufgabe, erfinderisch tätig zu werden. Die Beklagte ist daher\nnicht Rechtsnachfolgerin des Klägers bezüglich der ihm aufgrund seiner\nStellung als Miterfinder zustehenden Rechte auf das Patent. Andererseits\ngelingt es dem Kläger nicht nachzuweisen, dass die Beklagte seine Stellung als Alleinerfinder rechtsgeschäftlich anerkannt hat.\n\n7. Folge für den Anspruch auf Übertragung der Patentanmeldungen EP 2 und EP 3 und den Anspruch auf Feststellung der Alleinerfinderschaft\n\n7.1 Kein Anspruch auf Übertragung der Patentanmeldungen EP 2 und\nEP 3\n\nDa der Kläger nicht alleiniger Erfinder der in EP 2 und EP 3 offenbarten\ntechnischen Lehren ist und er nicht nachgewiesen hat, dass die Beklagte\nsich rechtsgeschäftlich verpflichtet hat, die Anmeldungen an ihn zu übertragen, hat er keinen Anspruch auf Übertragung der Anmeldungen.\nRechtsbegehren Ziff. 1 gemäss Replik ist daher abzuweisen.\n\n7.2 Anspruch auf Feststellung der gemeinsamen Inhaberschaft\n\nWie vorne in E. 2.3 erwähnt, umfasst das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass jemandem das Recht auf das Patent alleine zusteht, den Antrag, es sei festzustellen, dass demjenigen das Recht gemeinsam mit anderen zusteht.\n\nDie Ableitung des Rechts auf das Patent aus dem Recht an der Erfindung\nschliesst eine unterschiedliche Behandlung der Miterfinder aus. Da das\nRecht an der Erfindung aus der Stellung der Miterfinder als Schöpfer der\ngeschaffenen technischen Lehre folgt, muss es allen an der Erfindung beteiligten gleichermassen zugebilligt werden. Darauf folgt zwangsläufig,\ndass ihnen in gleicher Weise auch das darauf beruhende Recht auf das\nPatent zugeordnet werden muss.25\n\nDa der Kläger Miterfinder der in EP 2 und EP 3 offenbarten technischen\nLehre(n) ist und er seine ihm dadurch zustehenden Rechte auf das Patent nicht rechtsgeschäftlich an die Beklagte übertragen hat, ist festzustel-\n\n25Melullis, in: Benkard (Hrsg.), EPÜ, München 2012, Art. 60 N 14; Heath, in:\nBeier/Haertel/Schricker/Straus (Hrsg.), Europäisches Patentübereinkommen:\nMünchner Gemeinschaftskommentar, Köln 2004, Art. 60 N 14.\n\nSeite 34\nO2015_009\n\nlen, dass er und die Beklagte gemeinsam an den Patentanmeldungen\nEP 2 und EP 3 berechtigt sind.\n\n7.3 Umfang der Beteiligung im Innenverhältnis\n\nFür das Innenverhältnis kommt es auf die vertragliche Regelung zwischen den Erfindern an. Fehlt eine vertragliche Regelung über die Quoten der einzelnen Miterfinder, so sind diese nach Umfang ihres technischen Beitrags zur Erfindung zu bestimmen.26 Wie vorne, E. 6, ausgeführt, fehlt es im vorliegenden Fall an einer vertraglichen Regelung über\ndie Berechtigung an der Erfindung und an den Patentanmeldungen.\n\nDer Kläger vertritt den Standpunkt, die gesamte Erfindung alleine gemacht zu haben; wenn sich dies nicht zur Überzeugung des Gerichts\nnachweisen lasse, dann sei sein Beitrag zu den technischen Lehren von\nEP 2 und EP 2 mit 95% zu beziffern. Die Beklagte bestreitet nicht grundsätzlich, dass der Kläger einen technischen Beitrag geleistet hat, hat sich\naber nie zum Umfang ihres eigenen oder des klägerischen Beitrags geäussert.\n\n"}