{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-009_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_009_Urteil_2018-03-21_mit-Regeste.pdf", "Checksum": "a018e1c678a57e9f0c948b5867f7cd43"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:31", "Checksum": "934776c1ca3e216247e3676eada117bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009\nRegeste:\nWärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent\n\nwind Ltd., die eigene Rechtspersönlichkeit hat, Inhaberin der Rechte an\nden vom Kläger geschaffenen Erfindungen ist, hat die Beklagte nicht behauptet. Sollte die Westwind Ltd. nicht in der Lage sein, die gemäss Artikel 3.1 Beratungsvertrag vorgesehen Rechtsübertragung vorzunehmen,\nwas die Replikbeilage 39 nahelegt, gehörten die Anmeldungen EP 2 und\nEP 3 selbst bei Abschluss des Beratungsvertrags dem Kläger. Der Beklagten stünde nur ein vertraglicher Schadenersatzanspruch gegen die\nWestwind Ltd. zu.\n\n6.4 Der mündliche Auftrag umfasst keine Pflicht zur erfinderischen Tätigkeit\n\nZwischen den Parteien bestand aber zweifellos ein mündlich abgeschlossener Auftrag. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, als Auftragserfindungen gehörten die in EP 2 und EP 3 offenbarten Lehren ohnehin ihr.\n\nDie Rechte an einer Erfindung, die ein Auftragnehmer in Erfüllung eines\nAuftrags (Art. 394 OR) gemacht hat, gehören nach der herrschenden\nLehre dem Auftraggeber.23 Voraussetzung ist aber, dass die Erfindungstätigkeit vom Auftrag umfasst ist.24\n\nDer Umfang des dem Kläger erteilten Auftrags lässt sich aus den oben\ndargelegten Gründen nicht ohne weiteres aus dem Entwurf des Beratungsvertrags ableiten. Anhaltspunkte für den Umfang bilden das E-Mail\nvon Stefan Wiesendanger vom 22. November 2011, das die mündliche\nVereinbarung bestätigt. Gemäss dieser Bestätigung umfasste der Auftrag\nneben der Entwicklung einer Technologie für den Feuchtigkeitstausch basierend auf Schutzrechten der Westwind Ltd., für die Westwind Ltd. eine\nLizenzgebühr von 3% auf dem mit den entsprechenden Produkten erzielten Umsatz erhalten sollte, auch die Akquisition von Übernahmezielen.\nTatsächlich war der Kläger anfänglich auch mit der Bewertung von Übernahmezielen beschäftigt, später widmete er sich aber ausschliesslich der\nWeiterentwicklung des Enthalpie-Wärmetauschers gemäss EP 1 (vgl. E-\nMail des Klägers an Stefan Wiesendanger vom 23. Mai 2013: „For most\nof the time, R&D work filled the 4 working days a week [Z]”).\n\nDie vorliegenden Beweismittel belegen nicht, dass es zu den Aufgaben\ndes Klägers gehört hätte, erfinderisch tätig zu sein. Vielmehr liegt der\n\n23 Heinrich, PatG/EPÜ, Art. 3 N 17; a.M. Münch/Herzog, in: Bertschinger/Münch/\n\nGeiser (Hrsg.), Patentrecht, Basel 2002, RZ 5.51.\n24 Heinrich, a.a.O.\n\nSeite 31\nO2015_009\n\nSchluss nahe, dass die Parteien im damaligen Zeitpunkt davon ausgingen, dass sich die in EP 1 beanspruchte Technologie ohne erfinderische\nTätigkeit zu einem marktreifen Produkt entwickeln liesse. Daraus, dass es\nzu den Aufgaben des Klägers gehörte, ein marktreifes Produkt zu entwickeln, kann daher nicht geschlossen werden, dass er erfinderisch tätig\nsein sollte. Da die Erfindungstätigkeit nicht eindeutig vom Auftrag umfasst\nist, gehören die Rechte an den vom Kläger im Rahmen des Auftrags gemachten Erfindungen auch nicht der Beklagten.\n\n6.5 Keine rechtsgeschäftliche Anerkennung der Alleinerfinderstellung des\nKlägers durch die Beklagte\n\nDer Kläger leitet in erster Linie aus einer mündlichen Vereinbarung, die\nanlässlich des Treffens seines Rechtsvertreters mit Stefan Wiesendanger\nund Erhard Krumpholz von der Beklagten am 9. Juli 2013 abgeschlossen\nworden sei, ab, die Beklagte habe anerkannt, dass er alleiniger Erfinder\nder in den EP 2 und EP 3 offenbarten Lehren sei und sich verpflichtet,\ndiese Patentanmeldungen auf ihn zu übertragen.\n\nMit E-Mail vom 10. Juli 2013 an Stefan Wiesendanger und Erhard\nKrumpholz bestätigte der Anwalt des Klägers die anlässlich des Treffens\nvom 9. Juli 2013 angeblich getroffene Vereinbarung unter anderem wie\nfolgt:\n\nWeniger als eine Stunde später antwortete Stefan Wiesendanger, dass\ndie Beklagte nicht akzeptiert habe, für die Nutzung des Geistigen Eigentums („IP“), das der Kläger während seiner Tätigkeit für die Beklagte geschaffen habe, Lizenzgebühren zu bezahlen. Dass der Kläger der Erfinder der in der „zweiten Anmeldung“ offenbarten Lehre sei, bestritt Stefan\nWiesendanger nicht ausdrücklich.\n\nSeite 32\nO2015_009\n\nAus der unterlassenen ausdrücklichen Bestreitung kann aber nicht auf eine Willensäusserung der Beklagten geschlossen werden, die vom Anwalt\nder Beklagten verfasste Zusammenfassung der angeblich mündlich getroffenen Vereinbarung gegen sich gelten zu lassen (zumal sich die Frage\nstellen würde, inwiefern Stefan Wiesendanger, der damals Geschäftsführer der Zehnder Nederland war, die Beklagte rechtsgeschäftlich verpflichten konnte). Genauso wenig, wie die Beklagte aus der unterlassenen\nausdrücklichen Ablehnung der im Entwurf des „Consulting Agreement“\nenthaltenen Rechtsübertragungsklausel schliessen kann, dass der Kläger\ndieser zugestimmt hat, kann der Kläger aus der unterlassenen ausdrücklichen Bestreitung der von seinem Anwalt verfassten schriftlichen Zusammenfassung einer angeblich anlässlich eines Treffens mündlich getroffenen Vereinbarung schliessen, dass die Beklagte einen entsprechenden Willen tatsächlich geäussert hat.\n\n"}