{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-009_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_009_Urteil_2018-03-21_mit-Regeste.pdf", "Checksum": "a018e1c678a57e9f0c948b5867f7cd43"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:31", "Checksum": "934776c1ca3e216247e3676eada117bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009\nRegeste:\nWärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent\n\nMit E-Mail vom 22. November 2011 bestätigte Stefan Wiesendanger eine\nmündliche Abmachung, gemäss welcher der Kläger monatlich\nEUR 16‘500 für seine Beratungstätigkeit (vier Tage pro Woche), eine Erfolgsprämie für abgeschlossene M&A Transaktionen und Lizenzgebühren\nfür eingebrachte Schutzrechte erhalten sollte. Die Parteien beabsichtigten, einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen, aber der Kläger sollte\nseine Rechnung für Beratungsdienstleistungen „even in this period without contract“ an die Beklagte schicken. Im Januar 2012 unterzeichnete\ndie Beklagte, respektive ihre niederländische Tochtergesellschaft Zehnder\nNederland, das bereits erwähnte MoU 2012, das den Abschluss zweier\nschriftlicher Verträge bis Ende Februar 2012 in Aussicht stellte.\n\nIn den folgenden 18 Monaten verhandelten der Kläger und die Beklagte\nüber einen schriftlichen Beratungsvertrag zwischen der Westwind Ltd.\nund der Beklagten („Consulting Agreement“) und einen Zusammenarbeitsvertrag zwischen der Westwind Ltd, dem Kläger und der Beklagten\n(„Cooperation Agreement“). Eine Einigung über den schriftlichen Vertragswortlaut konnte aber nicht erzielt werden (vgl. nur E-Mail vom 5.\nFebruar 2013 des Klägers an Stefan Wiesendanger: „clause 6 of the\nConsulting Agreement is somehow out of tone with clause 2.2“, „clause 4\nof the Cooperation Agreement does not define „start of selling“ while it\nshould clearly be the same as „ready to market“; S. 2, E-Mail des Klägers\nvom 7. Februar 2013 an Stefan Wiesendanger: “I just wanted to draw\nyour attention to the fact that clauses 1.8 and 4 make me incur significant\nadditional costs on a yearly basis”). Für den Kläger bestand eine Verknüpfung zwischen dem Beratungsvertrag und dem Zusammenarbeitsvertrag in dem Sinne, dass ein höheres Entgelt für die Beratungsleistungen mit tieferen Lizenzzahlungen für die Nutzung von Schutzrechten verbunden werden könnte (E-Mail des Klägers an Stefan Wiesendanger vom\n7. Februar 2013; E-Mail des Klägers an Stefan Wiesendanger vom\n22. Mai 2013). Am 22. Mai 2013 lehnte der Kläger die von der Beklagten\nvorgeschlagenen Änderungen des Beratungsvertrags ab und bemerkte,\ndass bezüglich des Zusammenarbeitsvertrages „wesentliche Änderungen\nnotwendig sind, um die vorgesehene Inhaberschaft der Schutzrechte\ndurch die Zehnder Gruppe zu rechtfertigen“ („As for the Cooperation Agreement, significant changes are needed to make it adequate for justifying current anticipated IP ownership status at ZG.“). Am 23. Mai 2013\nschlug er verschiedene Änderungen an den „derzeit nicht unterzeichneten“ Verträgen vor.\n\nAuch nachdem der Kläger im Juni 2013 einen Anwalt einschaltete, verhandelten die Parteien weiter über eine umfassende Einigung, unter an-\n\nSeite 29\nO2015_009\n\nderem an einem Treffen vom 9. Juli 2013. Diese Verhandlungen führten\njedoch nur zum Abschluss des ebenfalls bereits erwähnten „Agreement\nfor Assignment of Intellectual Property Rights“, das einen Vorbehalt betreffend der Rechte an den zwei streitgegenständlichen Patentanmeldungen enthält.\n\nDer Kläger will aus der Formulierung dieses Vorbehalts ableiten, dass die\nBeklagte anerkannt habe, dass die zwei Anmeldungen EP 2 und EP 3\nihm zustünden. Dies geht aus dem Wortlaut der Klagebeilage 33 aber\nnicht hervor. Der Vorbehalt betrifft „patent applications covering inventions\nmade by the Inventor“, also Patentanmeldungen, die Erfindungen des Erfinders (Klägers) umfassen. Patentanmeldungen umfassen aber auch Erfindungen des Klägers, wenn dieser bloss deren Miterfinder ist; eine Anerkennung der Stellung des Klägers als Alleinerfinder lässt sich aus der\nFormulierung nicht ableiten.\n\nMangels Unterzeichnung des schriftlichen Entwurfs des Beratungsvertrags hat der Kläger der darin vorgesehenen Übertragung der (Anwartschaften auf) Schutzrechte, die auf Erfindungen beruhen, die er während\nseiner Beratungstätigkeit für die Beklagte gemacht hat, nie zugestimmt.\nEs genügt entgegen der Beklagten nicht, dass der Kläger der entsprechenden Klausel nie explizit widersprochen hat (entgegen Duplik RZ 31).\nDie zwischen den Parteien noch offenen Punkte betrafen auch nicht blosse Nebenpunkte, sondern unter anderem die Höhe der (unter verschiedenen Titeln) geschuldeten Zahlungen der Beklagten an den Kläger (s.\nvorne, E. 3.1). Dass die Beklagte noch im Mai 2014 bereit war, Lizenzzahlungen für die Nutzung der Lehren von EP 2 und EP 3 zu leisten, deutet darauf hin, dass sie sich ihrer Inhaberschaft offenbar selbst nicht sicher war.\n\nDie Parteien haben den Beratungsvertrag auch nicht vorbehaltlos gelebt\n(entgegen Duplik RZ 25). So werden die klägerischen Dienstleistungen\ngemäss Beratungsvertrag mit einem Tagesansatz von EUR 1‘035 abgegolten. Der Kläger, respektive die Westwind Ltd., hat aber unstrittig für\nseine tatsächlich erbrachten Dienstleistungen eine fixes monatliches Entgelt von EUR 16‘500 erhalten. Die Vermutung, dass der Kläger vor Unterzeichnung des schriftlichen Beratungs- und Zusammenarbeitsvertrag\nnicht gebunden sein wollte, wird durch die Entgegenahme dieser monatlichen Zahlungen nicht umgestossen.\n\nWeiter ist zu beachten, dass der Beratungsvertrag gemäss Entwurf mit\nder Westwind Ltd. hätte abgeschlossen werden sollen. Dass die West-\nSeite 30\nO2015_009\n\n"}