{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-009_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_009_Urteil_2018-03-21_mit-Regeste.pdf", "Checksum": "a018e1c678a57e9f0c948b5867f7cd43"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:31", "Checksum": "934776c1ca3e216247e3676eada117bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009\nRegeste:\nWärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent\n\nHauptstandpunkt der Beklagten war von Anfang an, dass es gar nicht\nmassgeblich sei, ob der Kläger (Mit-)Erfinder der technischen Lehren von\nEP 2 und EP 3 sei, weil alle ihm möglicherweise ursprünglich zustehenden Rechte aufgrund des zur Beklagten bestehenden Auftragsverhältnisses an diese übergegangen seien. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass alle Rechte an Erfindungen, die der Kläger im Rahmen seiner\nBeratungstätigkeit für die Beklagte macht, der Beklagten gehören sollten.\nDie Beklagte verweist auf den schriftlichen Entwurf des „Consulting Agreements“ mit Westwind Ltd, der in seinem Artikel 3.1 die Abtretung aller\nRechte an solchen Erfindungen an die Beklagte vorsehe. Das gleiche ergebe sich aus der Präambel c und Artikel 4.2 des Entwurfs des „Cooperation Agreement“. Der Abschluss der Verträge sei nicht mangels Einigung\nüber die Bedingungen des Beratervertrags gescheitert, sondern nur an\nden unterschiedlichen Vorstellungen über die für die Lizenzierung von\nEP 1 geschuldeten Zahlungen. Auf jeden Fall habe ein stillschweigendes\nAuftragsverhältnis bestanden, und zum Auftragsinhalt habe die Entwicklung eines marktfähigen Produkts gehört. Alle in diesem Zusammenhang\ngemachten Erfindungen gehörten als Auftragserfindungen daher der Beklagten. Die Beklagte sei selbstredend nie damit einverstanden gewesen,\ndie gesamten Entwicklungsarbeiten zu finanzieren, um dann mit leeren\nHänden dazustehen.\n\nDer Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die schriftlichen Entwürfe zum\nBeratungsvertrag und Zusammenarbeitsvertrag seien nie unterzeichnet\nworden, weil bis zuletzt wesentliche Differenzen bestanden hätten. Aus\ndem Austausch schriftlicher Entwürfe lasse sich schliessen, dass die Parteien nicht vor deren Unterzeichnung gebunden sein wollten. Auftrag des\nKlägers sei die Unterstützung der Beklagten im Bereich Mergers & Acquisitions, Entwicklung des US-Marktes und die Entwicklung eines marktfähigen und kommerzialisierbaren Produkts auf der Basis von EP 1 gewesen, aber nicht, neue Erfindungen zu machen. Mit der Stellungnahme zur\nDuplik behauptet der Kläger erstmals, die Beklagte habe seine Alleinerfinderschaft rechtsgeschäftlich anerkannt.\n\nWie eingangs erwähnt, haben die Parteien ihr Rechtsverhältnis nachträglich schweizerischem Recht unterstellt. Ob sich eine Rechtswahl bereits\naus dem vorprozessualen Verhalten der Parteien ergibt, wie die Beklagte\nbehauptet, braucht daher nicht entschieden zu werden.\n\nSeite 27\nO2015_009\n\n6.2 Ein Vertrag setzt die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien voraus\n\nZum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige\nWillensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Die Willensäusserung kann auch stillschweigend erfolgen (Art. 1 Abs. 2 OR),\nsoweit das Gesetz keine besondere Form vorsieht (Art. 2 Abs. 3). Haben\nsich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern sollte (Art. 2 Abs. 1 OR).\n\nDie Zustellung eines schriftlichen Vertragsentwurfs impliziert einen\nSchriftformvorbehalt. Tauschen die Parteien im Rahmen der Vertragsverhandlungen schriftliche Vertragsentwürfe aus, so ist deshalb zu vermuten,\ndass sie vor Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags nicht gebunden\nsein wollen.21 Ein Verzicht auf eine zum vorneherein vorbehaltene Schriftform ist anzunehmen, wenn die vertraglichen Leistungen trotz Nichteinhaltung der Form vorbehaltlos erbracht und entgegengenommen werden.22\n\n6.3 Aus den nicht unterzeichneten Vertragsentwürfen ergibt sich keine\ntatsächliche übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung\n\nDie Beklagte war offenbar am Know-how, und möglicherweise Schutzrechten, des Klägers betreffend Enthalpie-Wärmetauscher interessiert\n(Geheimhaltungsvereinbarung, die allerdings nicht den Kläger, sondern\nWestwind Ltd. als Partei nennt). Nach verschiedenen Treffen schickte der\nKläger am 15. September 2011 ein E-Mail an Stefan Wiesendanger, damals geschäftsführender Direktor der Zehnder Nederland, mit Eckwerten\nfür einen abzuschliessenden Vertrag („Framework for Contractual Agreement“). Am 30. Oktober 2011 schickte der Kläger ein „Bewerbungsschreiben“ an Hans-Peter Zehnder, Präsident des Verwaltungsrats der Beklagten, in dem er darlegte, in welchen Bereichen er die Beklagte unterstützen könne. Unter den sechs Bereichen findet sich unter dem Stichwort\n„Innovative technologies (R&D)“ auch ein „neues Konzept für Enthalpie-\nMembrane, zu entwickeln in Zusammenarbeit mit Experten für Hochleistungspolymere“. Die weiteren erwähnten Bereiche sind Organisationsentwicklung, Herstellungstechnologie (Akquisition), Herstellungsoptimierung, Markterschliessung und Geschäftsausweitung durch Übernahmen.\n\n21 BGE 105 II 79 E. 1.\n22 BGE 105 II 79 E. 1.\n\nSeite 28\nO2015_009\n\n"}