{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-009_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_009_Urteil_2018-03-21_mit-Regeste.pdf", "Checksum": "a018e1c678a57e9f0c948b5867f7cd43"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:31", "Checksum": "934776c1ca3e216247e3676eada117bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009\nRegeste:\nWärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent\n\nDer Kläger behauptet weiter, er habe die Idee der Trockenlaminierung\ngehabt, während die Beklagte – erst in der Duplik und in Widerspruch zu\nihren Ausführungen in der Klageantwort, wo sie behauptet, die Bedeckung mit Polymerfolie beruhe „massgeblich auf dem durch die Beklagte\nin die Zusammenarbeit eingebrachten geistigen Eigentum“ – behauptet,\ndiese Idee stamme von Berry Decker von der Chemsultants International,\nInc.. Der Kläger reicht zum Beweis seiner Behauptung ein E-Mail von David Westerfield an David McCann vom 25. Oktober 2012 (Duplikbeilage\n96), ein E-Mail von ihm an David Westerfield vom 15. Januar 2013 (Replikbeilage 53) und ein E-Mail von ihm an Berry Decker vom 26. März 2013\n(Replikbeilage 58) ein.\n\nDie vom Kläger eingereichten E-Mails sind nicht geeignet, zu beweisen,\ndass er der Urheber des Gedankens ist, die Trägerplatte mit einem trockenen Polymerfilm zu beschichten. In Replikbeilage 58 führt der Kläger\naus, dass es schön wäre, wenn man „polymer sheets“ aus Polystyrol\n(„polystyrene“) oder Polyester machen könnte, die wasserdampfdurchlässig sind. Polystyrol wird in dem Abschlussbericht von Chemsultants International, Inc., vom 14. Juni 2013 als Material für die Trägerplatten offenbart (S. 2, und dortige Abbildung), und nicht als Material für den die Trägerplatten bedeckenden Polymerfilm.\n\n(Abbildung von S. 2 von Replikbeilage 58)\n\nUnter diesen Umständen scheint „sheet“ in dem E-Mail vom 26. März\n2013 (Replikbeilage 58) die Trägerplatte zu bezeichnen. D.h. die Idee des\nKlägers war es, wasserdampfdurchlässige Trägerplatten herzustellen,\nstatt perforierte oder poröse Trägerplatten mit einem Polymerfilm zu bedecken. Dies entspricht aber nicht der in den Anmeldungen EP 2 und\nEP 3 offenbarten Lehre der trockenen Laminierung mit einem Polymerfilm.\n\nSeite 25\nO2015_009\n\nIn Replikbeilage 53 und Duplikbeilage 96 wird zwar von „lamination“ respektive „laminate“ gesprochen. Aber es bleibt unklar, ob damit wie in\nAbs. [0016] von EP 1 untechnisch auch die nasse Beschichtung mit Auffüllen der Poren in der Trägerplatte gemeint ist.\n\nIm Übrigen könnte der Kläger selbst dann, wenn er Urheber der Idee der\nTrockenlaminierung wäre, daraus keine Alleinerfinderschaft an den Gegenständen von EP 2 und EP 3 ableiten, da diese, wie vorne in E. 5.4.1\ndargelegt, neben der Trockenlaminierung weitere Lehren enthalten, die\nnicht in den vom Kläger eingereichten E-Mails offenbart sind, so insbesondere die Schrittfolge der Herstellungsweise der Wärmetauscher.\n\n5.4.5 Die spezifische Schrittfolge lässt sich nicht dem Kläger zuschreiben\n\nFür seine geistige Urheberschaft an der spezifischen Schrittfolge des in\nEP 2 und EP 3 offenbarten Herstellungsverfahrens beruft sich der Kläger\n– allerdings erst in der Stellungnahme zum Fachrichtervotum, und daher\ngrundsätzlich verspätet – auf die Entwürfe der Patentanmeldung gemäss\nKlagebeilage 17 und Replikbeilage 64\n\nWie bereits vorne, E. 5.4.3, dargelegt, folgt daraus, dass der Kläger die\nTexte gemäss Klagebeilage 17 und Replikbeilage 64 geschrieben hat,\nnicht, dass er der geistige Urheber der darin verkörperten Ideen ist.\nSelbst wenn das Vorbringen in der Stellungnahme des Klägers vom 8.\nSeptember 2017 zu beachten wäre, vermöchte es daher die Alleinerfinderschaft des Klägers an den in EP 2 und EP 3 offenbarten Lehren nicht\nzu beweisen.\n\n5.5 Zusammenfassung der Beweiswürdigung\n\nDem Kläger gelingt es daher nicht, zu beweisen, dass er der alleinige\ngeistige Urheber der gesamten in EP 2 und EP 3 offenbarten technischen\nLehren ist. Er ist aber zweifellos einer der geistigen Urheber der in EP 2\nund EP 3 verkörperten technischen Lehren. Dies bestreitet auch die Beklagte nicht. Die Beklagte beruft sich aber darauf, dass sie rechtsgeschäftliche Rechtsnachfolgerin des klägerischen Rechts auf die Erfindung\nund insofern allein an den streitgegenständlichen Patentanmeldungen berechtigt sei. Es ist daher zu prüfen, ob die Rechte des Klägers auf das\nPatent an die Beklagte übergegangen sind.\n\nSeite 26\nO2015_009\n\n6. Rechtsgeschäftliche Übertragung des Rechts auf das Patent\n\n6.1 Parteistandpunkte\n\n"}