{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-009_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_009_Urteil_2018-03-21_mit-Regeste.pdf", "Checksum": "a018e1c678a57e9f0c948b5867f7cd43"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:31", "Checksum": "934776c1ca3e216247e3676eada117bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009\nRegeste:\nWärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent\n\nTatsächlich wird in EP 2 die Möglichkeit, Schritt b) nach Schritt a) durchzuführen, nur als bevorzugte Variante beschrieben (vergleiche [0028]).\nAuf jeden Fall wird der Film aber im Rahmen von Schritt c) erst aufgetragen, wenn die Schritte a) und b), in welcher Reihenfolge auch immer,\ndurchgeführt worden sind (vergleiche [0035]).\n\nDie EP 2 umfasst als bevorzugte Ausführungsform jene Variante, bei welcher die Schritte a) – c) in der im Anspruch angegebenen Reihenfolge\ndurchgeführt werden.\n\nSeite 22\nO2015_009\n\nIn EP 3 wird allgemein bevorzugt darauf hingewiesen, dass die Schritte b)\nund c) gleichzeitig durchgeführt werden können, d.h. der Film wird gleichzeitig aufgebracht, an der Platte befestigt und die anfangs flache Platte in\neine 3-dimensionale Form umgeformt (vergleiche [0012]).\n\n5.4.2 Die Gegenstände von EP 2 und EP 3 sind nicht in EP 1 offenbart\n\nDer Kläger begründet den Abtretungsanspruch erstens damit, dass alles,\nwas in den Anmeldungen EP 2 und EP 3 offenbart sei, bereits in der ersten Anmeldung EP 1 offenbart gewesen sei, die unstrittig alleine auf den\nKläger zurückgehe.\n\nDieses Argument kann nicht überzeugen. In der EP 1 geht es darum, die\nLöcher in der Trägerplatte auszufüllen, und dann das Polymer zu vernetzen (vgl. Anspruch 1 der EP 1). Es wird zwar in der EP1 von „covering“\nder Löcher gesprochen, auch „lamination“ wird erwähnt (vgl. [0016]), aber\nein Anbringen eines (trockenen) dünnen Polymerfilms auf der Trägerplatte wird in EP 1 nicht offenbart. Abs. [0016] von EP 1 bezieht sich eindeutig nur auf das Aufbringen der Polymerschicht als Dispersion, d.h. in flüssiger Form, und nicht auf das Aufbringen eines trockenen Films. Die\nFachperson schliesst aus der untechnischen Verwendung von „laminate“\nnichts anderes.\n\nIn den EP 2 und EP 3 geht es im Gegensatz zu einem Füllen des Polymers in die Perforationen, wie in der EP 1 beschrieben und beansprucht,\nwenigstens auch und zur Hauptsache um eine Beschichtung der Oberfläche der Platte mit einer tragend zugeführten Polymerschicht auf wenigstens einer Seite, so dass die Perforationen überdeckt werden.\n\nEP 2 und EP 3 verlangen weiter im Gegensatz zur EP1 nicht zwingend\nein Vernetzen des Polymers (schliessen es aber auch nicht aus). Dass\ndas Füllen und Vernetzen auch weggelassen werden könnte, kann der\nEP 1 nicht entnommen werden.\n\nEP 2 und EP 3 richten sich zu guter Letzt auch auf spezifische Herstellungsfolgen (jeweils mit a-c bezeichnet), die der EP 1 ebenfalls nicht zu\nentnehmen sind.\n\nDie Behauptung der Klägerin, die Gegenstände der EP 2 und EP 3 seien\nbereits in der EP 1 enthalten, widerspricht auch dem Verhalten der Parteien vor der Eskalation des Streits und bevor EP 2 und EP 3 eingereicht\nwurden: EP 2 und EP 3 waren gemeinsam so vorbereitet worden, dass\nder Anmeldetag von EP 2 und EP 3 knapp vor die Publikation der EP 1 zu\n\nSeite 23\nO2015_009\n\nliegen kam, damit eine Abgrenzung von der EP 1 nach Art. 54(3) EPÜ nur\nhinsichtlich Neuheit gegeben sein musste. Es musste also damals gemeinsames Verständnis gewesen sein, dass EP 2 und EP 3 über die\nEP 1 hinausgehen, ansonsten wäre EP 1 neuheitsschädlich für EP 2 und\nEP 3.\n\nIn der EP 1 ist damit nicht alles schon offenbart, was in EP 2 und EP 3 offenbart oder beansprucht ist.\n\n5.4.3 Das Verfassen der Entwürfe zur Patentanmeldung beweist keine\nErfindereigenschaft\n\nDer Kläger stützt seinen Abtretungsanspruch weiter darauf, dass der von\nihm mit E-Mail vom 6. Mai 2013 der Beklagten übermittelte Entwurf einer\nPatentanmeldung, der die neu hinzugekommenen Elemente gegenüber\nder Lehre von EP 1 hervorhebt (Klagebeilage 17), und ein Entwurf einer\nPatentanmeldung, die er dem Patentanwalt der Beklagten übermittelt habe (Replikbeilage 70), die Erfindungen gemäss EP 2 und EP 3 offenbarten und allein auf seiner schöpferischen Leistung beruhten. Der Entwurf\ngemäss Replikbeilage 70 wurde anlässlich eines Treffens zwischen dem\nKläger und dem Patentanwalt der Beklagten, Erhard Krumpholz, am\n15./16. Juli 2013 überarbeitet, wobei der Kläger handschriftliche Ergänzungen in blau und schwarz anbrachte, Erhard Krumpholz in Rot.\n\nDie Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger die beiden Entwürfe gemäss Klagebeilage 17 und Replikbeilage 70 niedergeschrieben hat. Sie\nweist aber darauf hin, dass aus der Niederschrift nicht geschlossen werden könne, dass der Kläger alleiniger Urheber der in den Klagebeilage 17\nund Replikbeilage 70 enthaltenen technischen Gedanken sei. In seiner\nFunktion als Projektleiter habe er vielmehr die Ergebnisse der gemeinsamen Entwicklungsarbeit niedergeschrieben.\n\nDer Beklagten ist darin zu folgen, dass aus der (unbestrittenen) Autorenschaft des Klägers an den Entwürfen für eine Patentanmeldung gemäss\nKlagebeilage 17 und Replikbeilage 70 nicht geschlossen werden kann,\ndass der Kläger alleiniger geistiger Urheber der darin enthaltenen technischen Lehren ist. Die Darstellung der Beklagten, dass diese Dokumente\ndas Ergebnis der gemeinsamen Entwicklungsarbeit zusammenfassen, ist\nmindestens ebenso wahrscheinlich. Da der Kläger die Beweislast dafür\nträgt, dass er der alleinige Erfinder ist, trägt er die Folgen der verbleibenden Zweifel.\n\nSeite 24\nO2015_009\n\n5.4.4 Die Idee der Trockenlaminierung stammt nicht ohne Zweifel vom\nKläger\n\n"}