{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-009_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_009_Urteil_2018-03-21_mit-Regeste.pdf", "Checksum": "a018e1c678a57e9f0c948b5867f7cd43"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:31", "Checksum": "934776c1ca3e216247e3676eada117bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009\nRegeste:\nWärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent\n\nBeweiswürdigung und Beweismass richten sich nach dem anwendbaren\nVerfahrensrecht,15 also der ZPO. Die Beweiswürdigung erfolgt nach\nArt. 157 ZPO frei, was bedeutet, dass es keine festen Regeln zum Beweiswert einzelner Beweismittel gibt.16 Frei bedeutet aber nicht willkürlich.\nDer Richter muss nach seiner gesamten Sach- und Menschenkenntnis\nsowie Lebenserfahrung eine gewissenhafte Schlussfolgerung ziehen;17\ndie Beweiswürdigung muss in objektiv nachvollziehbarer, begründbarer\nWeise erfolgen.18 Die Begründung muss es der Rechtsmittelinstanz erlauben, die Rationalität der Beweiswürdigung zu überprüfen.19\n\nDas Beweismass umschreibt das Bundesgericht seit langem mit der\nFormulierung, ein Beweis sei erbracht, wenn das Gericht nach objektiven\nGesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt\nsei. Absolute Gewissheit könne dabei nicht verlangt werden. Es genüge,\nwenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr habe oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erschienen.20\n\n15 BGer, Urteil 4A_510/2011 vom 22. März 2012, E. 3.1.\n16 Statt aller ZK ZPO-Hasenböhler, Art. 157 N 8.\n17 ZK ZPO-Hasenböhler, Art. 157 N 11.\n18 BK ZPO-Brönnimann, Art. 157 N 5.\n19 Bühler, in: Leuenberger (Hrsg.), Der Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, S. 72–\n\n92, S. 89.\n20 BGE 132 II 321 E. 3.2.\n\nSeite 20\nO2015_009\n\n5.4 Beweiswürdigung im vorliegenden Fall\n\n5.4.1 Die Gegenstände der Anmeldungen EP 2 und EP 3 im Einzelnen\n\nDie in den Ansprüchen 1 beanspruchten Gegenstände der EP2 und der\nEP3 lassen sich synoptisch gegenübergestellt wie folgt darstellen:\n\nEP 2 EP 3\n\n0 Method for the production of Method for the production of\nenthalpy exchanger elements enthalpy exchanger elements\ncomprising steps of: comprising the steps of:\na a) perforating a flat plate ele- a) perforating a flat plate element (1) according to a prede- ment (1) according to a predetermined perforation pattern termined perforation pattern\nwithin the plate outer dimen- within the plate outer dimensions; sions;\nb b) forming the plate element (1) b) applying to at least one side\ninto a desired embossing pattern (1a) of the plate element (1) a\nand geometrical shape; and thin polymer film (3) with water\nvapor transmission characteristics;\n\nc c) applying to at least one side c) forming the plate element (1)\n(1a) of the plate element (1) a into a desired shape exhibiting a\npolymer film (3) with water vapor corrugation pattern, whereby the\npermeation characteristics. polymer film (3) is formed into\nthe same corrugation pattern\nshape as that of the plate element (1).\n\nAus dieser Gegenüberstellung wird ersichtlich, dass die Merkmale 0 und\na bei EP 2 und EP 3 identisch sind, d.h. bei beiden Verfahren wird aus einer flachen Platte ein Perforationsmuster ausgestanzt.\n\nDie dann genannten Schritte b und c sind bei den beiden Anmeldungen\ngewissermassen vertauscht:\n\nBei der EP 2 wird zunächst die flache perforierte Platte in eine dreidimensionale Form gebracht (Schritt b) und anschliessend auf einer Seite dieser topologisch strukturierten Platte ein wasserdampfdurchlässiger Poly-\n\nSeite 21\nO2015_009\n\nmerfilm aufgebracht (Schritt c). Dieses Verfahren wird vor allem für Metallplatten vorgeschlagen (vergleiche Anspruch 2 der EP 2).\n\nBei der EP 3 dagegen wird zunächst auf wenigstens eine Seite der flachen perforierten Platte ein wasserdampfdurchlässiger Polymerfilm aufgebracht (Schritt b) und anschliessend wird diese Platte mit dem darauf\nbefindlichen Polymerfilm in eine dreidimensionale Form gebracht, wobei\nder Polymerfilm die gleiche dreidimensionale Form erhält, wie die Platte\n(Schritt c). Dieses Verfahren wird vor allem für Kunststoffplatten vorgeschlagen (vergleiche Anspruch 2 der EP 3).\n\nWeiter sind die Produktansprüche 7 in EP 2 respektive 8 in EP 3 sehr\nähnlich: Im Anspruch 7 der EP 2 heisst es: „with a shape exhibiting a predetermined perforation pattern“, während es im Anspruch 8 der EP 3\nheisst „with a shape exhibiting a predetermined perforation pattern and a\npredetermined corrugation pattern“.\n\nIm Merkmal c bzw. b heisst es jeweils, dass ein Polymerfilm auf wenigstens einer Seite der Platte aufgebracht wird. Weiter heisst es, dass der\nFilm beispielsweise in einem Hitzeschweissen auf der Platte befestigt\nwerden kann (vergleiche [0014] in EP 2 respektive [0013] in EP 3). Der\nFilm wird bei dieser Vorgehensweise offenbar als tragende Struktur zugeführt und auf einer Seite flächig aufgebracht (vergleiche [0036] sowie\n[0049] in EP 2 respektive [0036] sowie [0049] in EP 3).\n\nSomit umfasst dieses Merkmal wenigstens auch die Situation, bei welcher ein flächiger Polymerfilm auf wenigstens einer Seite der Platte angeordnet und mit dieser verbunden wird, wobei der Polymerfilm die Platte\nund die darin angeordneten Perforationen zusammenhängend überdeckt,\naber nicht in die Perforationen eindringt.\n\nGrundsätzlich ist im jeweiligen Anspruch 1 die Schrittreihenfolge nicht\nzwingend vorgegeben (comprising the steps of).\n\n"}