{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-009_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_009_Urteil_2018-03-21_mit-Regeste.pdf", "Checksum": "a018e1c678a57e9f0c948b5867f7cd43"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:31", "Checksum": "934776c1ca3e216247e3676eada117bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009\nRegeste:\nWärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent\n\nWird nicht die Miterfinderschaft, sondern Alleinerfinderschaft behauptet,\nso muss der Kläger darlegen, dass die Gesamtheit der erfindungswesentlichen Elemente der jeweiligen Anmeldung, oder wenigstens der entscheidende Beitrag dazu, allein auf ihn zurückzuführen ist. Dabei sind in\nder Behauptungsphase die erforderlichen substanziierten Behauptungen\naufzustellen, was bedeutet, dass für alle Anspruchsmerkmale und für die\nerkennbar wichtigen weiteren Gegenstände, die in der Beschreibung offenbart sind, jeweils individuell und konkret unter Bezugnahme auf spezifische Textstellen in Dokumenten oder wenigstens unter Beweisangebot\nvon Zeugen die obigen Elemente in den Rechtsschriften darzulegen sind.\nDarauf wurde der Kläger an der Instruktionsverhandlung vom 1. März\n2016 aufmerksam gemacht; ebenso, dass sein bisheriger Vortrag diesen\nAnforderungen nicht genügte.\n\nDer Auffassung des Klägers, es genüge zu zeigen, dass er die Gegenstände der Merkmale der unabhängigen Ansprüche geschaffen habe,\nkann nicht gefolgt werden. Eine Patentanmeldung umfasst regelmässig\ntechnische Lehren, die über den Gegenstand der unabhängigen Ansprüche hinausgehen respektive diesen wesentlich weiter konkretisieren. Solche Gegenstände können sich in den abhängigen Ansprüchen, aber auch\nin der Beschreibung finden. Wer behauptet, alleiniger Erfinder der in einer\nPatentanmeldung offenbarten Lehre zu sein, muss daher darlegen, dass\ner der geistige Urheber aller darin der Fachperson unmittelbar und eindeutig offenbarten Lehren ist, soweit es sich bei den offenbarten technischen Details nicht um untergeordnete, bloss handwerkliche, Beiträge\nhandelt.\n\nWas den Beweis der fehlenden Übertragung an einen Dritten anbelangt,\nso handelt es sich dabei allerdings um den Beweis einer unbestimmten\nnegativen Tatsache. Die nicht beweisbelastete Partei ist verpflichtet, substanziiert zu behaupten, weshalb die Rechte an sie oder an eine Drittpartei übergegangen sind, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, die Rechte lägen nicht mehr beim ursprünglichen Inhaber.12\n\nAn dieser Beweislastverteilung ändert auch nichts, dass der Kläger in den\nPatentanmeldungen EP 2 und EP 3 – die durch die Beklagte eingereicht\nwurden – als einziger Erfinder genannt und entsprechend als (einziger)\nErfinder im europäischen Patentregister eingetragen wurde. Es kann offen bleiben, ob das europäische Patentregister ein öffentliches Register\nim Sinne von Art. 179 ZPO ist, denn auf jeden Fall bezieht sich die Rich-\n\n12 Vgl. BGE 119 II 305 E. 1b; BGer, Urteil 4C.64/2003 vom 18. Juli 2003, E. 4.\n\nSeite 18\nO2015_009\n\ntigkeitsvermutung von Art. 179 ZPO nur auf Tatsachen, deren Richtigkeit\nvon der Urkundsperson entweder geprüft oder kraft eigener Wahrnehmung als richtig bescheinigt worden sind.13 Das europäische Patentamt\nprüft im Erteilungsverfahren weder die materielle Berechtigung des Anmelders an der Erfindung noch, ob die genannten Erfinder tatsächlich (als\neinzige) die Erfindung gemacht haben (Regel 19(2) Ausführungsordnung\nEPÜ).\n\nAus der Nennung des Klägers als einzigem Erfinder in den am 22. Juli\n2013 durch die Beklagte eingereichten Patentanmeldungen EP 2 und EP\n3 folgt jedoch eine natürliche Vermutung, dass der Kläger einer der Erfinder der offenbarten technischen Lehren ist. Dies folgt aus dem Erfahrungssatz, dass Anmelder kaum je jemanden als Erfinder nennen, insbesondere nicht eine Drittperson, die nicht bei ihnen angestellt ist, der nichts\nzur offenbarten technischen Lehre beigetragen hat. Anders als eine gesetzliche Vermutung beschlägt eine natürliche Vermutung nicht die Beweislastverteilung, sondern die Beweiswürdigung.14 Die natürliche Vermutung wird bereits durch den Gegenbeweis umgestossen, d.h. es genügt,\nwenn es dem Beweisgegner gelingt, ernsthafte Zweifel an der Vermutungsfolge zu wecken.\n\nAus der Nennung des Klägers als einzigem Erfinder folgt jedoch keine\nnatürliche Vermutung, dass er der einzige Erfinder der in den streitgegenständlichen Anmeldungen offenbarten Lehren ist. Es ist nicht ungewöhnlich, dass im Laufe des Erteilungsverfahrens weitere Personen als Erfinder genannt werden. Gerade bei internationalen Konzernen mit Standorten in verschiedenen Ländern kann es vorkommen, dass die Patentabteilung am Konzernhauptsitz im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung\nkeine abschliessende Kenntnis über die Beiträge einzelner Miterfinder\nhat. Im vorliegenden Fall fanden unstrittig zahlreiche Treffen am Sitz der\ndeutschen Tochter der Beklagten, der PAUL Wärmerückgewinnung\nGmbH, in Reinsdorf, Deutschland, statt, an denen die Entwicklung des\nEnthalpie-Wärmetauschers besprochen wurde. Die Patentanmeldungen\nEP 2 und EP 3 wurden aber vom internen Patentanwalt der Beklagten\nErhard Krumpholz eingereicht, der am Hauptsitz der Beklagten in Gränichen, Schweiz, tätig ist. Dass er im Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldungen EP 2 und EP 3 nicht umfassend informiert darüber war, welche\nBeiträge möglicherweise Angestellte der deutschen Tochtergesellschaft\n\n13 BSK ZPO-Dolge, Art. 179 N 10.\n14 BGE 117 II 256 E. 2b.\n\nSeite 19\nO2015_009\n\nPAUL Wärmerückgewinnung GmbH, namentlich Christian Hirsch, zu den\nbeanspruchten technischen Lehren geleistet haben, ist glaubhaft.\n\n5.3 Beweiswürdigung und Beweismass\n\n"}