{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-009_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_009_Urteil_2018-03-21_mit-Regeste.pdf", "Checksum": "a018e1c678a57e9f0c948b5867f7cd43"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:31", "Checksum": "934776c1ca3e216247e3676eada117bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009\nRegeste:\nWärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent\n\nsche Lehre von EP 1 weiterentwickelt, während die Beklagte ihm nur Infrastruktur und Dienstleistungen zur Verfügung gestellt habe. Die technische Leistung sei von ihm gekommen. Eine Rechtsübertragung auf die\nBeklagte habe nicht stattgefunden, da der Beratungsvertrag zwischen\nihm und der Beklagten eine solche nicht vorgesehen habe. Die Beklagte\nhält dafür, dass die Verbesserung der Lehre von EP 1 in Zusammenarbeit\nzwischen dem Kläger und ihr entstanden sei und ihre Angestellten Christian Hirsch und Erhard Krumpholz wesentliche technische Gedanken beigesteuert hätten. Dass der Kläger möglicherweise als Miterfinder anzusehen sei, sei irrelevant, weil sein Recht auf das Patent durch das Auftragsverhältnis auf die Beklagte übergegangen sei. Auf die detaillierten\nBehauptungen der Parteien wird im Folgenden, soweit nötig, im Rahmen\nder Beweiswürdigung eingegangen.\n\n5. Erfindereigenschaft\n\n5.1 Erfinder im Sinne von Art. 60 EPÜ\n\nDer Begriff des Erfinders im Sinne von Art. 60 EPÜ ist vertragsautonom\nzu bestimmen.6 Erfinder im Sinne des EPÜ ist der Mensch, der Urheber\nder beanspruchten Erfindung ist, d.h. den Erfindungsgedanken erkannt\nund in schöpferischer Tätigkeit zu einer Anweisung zum technischen\nHandeln entwickelt hat.7 Dies unterscheidet sich nicht vom Erfinderbegriff\ndes schweizerischen Rechts.8\n\nMiterfinder im Sinne von Art. 60(1) EPÜ ist, wer schöpferisch an der Entwicklung der Erfindung beteiligt ist. Ein bloss handwerklicher Beitrag genügt nicht, um Miterfinder zu sein, aber es wird nicht verlangt, dass der\nBeitrag für sich genommen erfinderisch ist oder gar allein die Voraussetzungen der Patentierbarkeit erfüllt. Es genügt, dass der Beitrag zur beanspruchten Lösung beigetragen hat, wenn es sich nicht um einen bloss\nkonstruktiven Beitrag handelt.9 Auch dies unterscheidet sich nicht grundsätzlich vom schweizerischen Recht.\n\n5.2 Beweislastverteilung und Behauptungslast\n\n6 Bremi/Stauder, in: Singer/Stauder (Hrsg.), EPÜ, Köln 2016, Art. 60 N 5.\n7 Melullis, in: Benkard (Hrsg.), EPÜ, München 2012, Art. 60 N 9.\n8 Zum schweizerischen Recht Calame, in: von Büren/David (Hrsg.), SIWR IV,\nBasel 2006, S. 176.\n9 Melullis, a.a.O., Art. 60 N 16 f.\n\nSeite 16\nO2015_009\n\nDie Beweislastverteilung bestimmt sich im Prinzip nach dem auf das\nRechtsverhältnis anzuwendenden materiellen Recht (lex causae), nicht\nnach der lex fori.10 Dies würde dazu führen, dass sich die Beweislast für\ndie Erfinderstellung im Sinne von Art. 60(1) EPÜ nach dem EPÜ bestimmt. Nun enthält das EPÜ aber keine expliziten Beweislastregeln.\nDennoch haben die Beschwerdekammern des EPA in einer reichen Praxis Regeln zur Beweislastverteilung entwickelt (siehe z.B. R 4/09). Diese\nbetreffen aber nicht die Erfinderstellung, denn für das Europäische Patentamt gilt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das europäische\nPatent geltend zu machen (Art. 60(3) EPÜ). Dadurch soll das Europäische Patentamt von Streitigkeiten um die materielle Berechtigung an der\nAnmeldung entlastet werden. Entsprechend können sich in der Praxis\ndes EPA auch keine Regeln zur Beweislastverteilung bei einem Streit um\ndie materielle Berechtigung an der Erfindung entwickeln.\n\nEs rechtfertigt sich daher, im vorliegenden Fall die Regeln des schweizerischen Rechts zur Beweislastverteilung anzuwenden. Gemäss der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer\nbehaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Der Kläger verlangt in seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss Replik, dass die\nbeiden europäischen Patentanmeldungen EP 2 und EP 3 an ihn übertragen werden. Seinen Anspruch auf die Übertragung leitet er aus seiner\nStellung als alleiniger Erfinder der beanspruchten technischen Lehren\nund einer fehlenden Übertragung des sich aus der Erfinderstellung ergebenden Rechts auf das Patent an eine Dritte, namentlich die Beklagte,\nab. Den Kläger trifft daher die Beweislast für die Behauptung, dass er alleine die in EP 2 und EP 3 offenbarten Lehren erfunden hat und die Rechte nicht an einen Dritten übertragen wurden. Das Bundespatentgericht\nverlangt insbesondere, dass der Kläger, der die Abtretung eines Patents\noder einer Patentanmeldung verlangt, substanziiert behauptet und beweist,11\n\n• dass er die Erfindung selber gemacht hat (wann, wo, wie),\n\n• wie diese Erfindung der unberechtigten Anmelderin zur Kenntnis\ngelangt ist (Kausalität), und\n\n• dass der am Ende in der Anmeldung definierte Gegenstand der\nselber gemachten Erfindung entspricht.\n\n10 BGer, Urteil 4A_469/2010 vom 1. Dezember 2010, E. 2.1.\n11 BPatGer, Urteil O2012_001 vom 6. Dezember 2013, E. 27.\n\nSeite 17\nO2015_009\n\n"}