{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-009_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_009_Urteil_2018-03-21_mit-Regeste.pdf", "Checksum": "a018e1c678a57e9f0c948b5867f7cd43"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:31", "Checksum": "934776c1ca3e216247e3676eada117bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009\nRegeste:\nWärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent\n\nAm 20. Mai 2014 schlossen die Zehnder Verkaufs- und Verwaltungs-AG\nund die Beklagte auf der einen Seite und die Westwind Ltd. und der Kläger auf der anderen Seite ein „Agreement for Assignment of Intellectual\nProperty Rights“ ab, gemäss dessen Artikel 1 alle Rechte an der EP 1 an\nden Kläger abgetreten wurden. Die Zehnder Verkaufs- und Verwaltungs-\n\nSeite 13\nO2015_009\n\nAG existierte in diesem Zeitpunkt allerdings nicht mehr, da sie gemäss\nFusionsvertrag vom 19. Februar 2014 durch die Beklagte absorbiert worden war. Dies hinderte die Westwind Ltd. jedoch offenbar nicht, sich im\neuropäischen Patentregister auch als formelle Inhaberin der EP 1 eintragen zu lassen.\n\nDas „Agreement for Assignment of Intellectual Property Rights“ enthält in\nseinem Artikel 2 einen Vorbehalt betreffend der Rechte an den zwei weiteren Patentanmeldungen, die von der Beklagten eingereicht worden waren. Unter dem Titel „Limits“ wird festgehalten:\n\nBei den beiden erwähnten Anmeldungen EP 13 003 672.6 und EP 003\n673.6 [recte: EP 13 003 673.6] handelt es sich um EP 2 und EP 3, deren\nÜbertragung an sich der Kläger mit Rechtsbegehren Ziff. 1 verlangt.\n\n3.2 Gegenstände der Patentanmeldungen\n\nEP 1, EP 2 und EP 3 betreffen alle Enthalpie-Wärmetauscher respektive\nVerfahren zu deren Herstellung. Enthalpie, früher auch Wärmeinhalt, bezeichnet die Summe aus der inneren Energie eines thermodynamischen\nSystems und dem Produkt aus Druck und Volumen des Systems. Enthal-\npie-Wärmetauscher entziehen der Luft sowohl fühlbare Wärme („sensible\nenergy“, Abs. [0002]) als auch latente Wärme (beim Phasenübergang\naufgenommene oder abgegebene Wärme) und sind daher effizienter als\nWärmetauscher, die nur fühlbare Wärme tauschen. Indem Enthalpie-\nWärmetauscher die der Abluft entzogene Feuchtigkeit während der Heizsaison der kälteren Frischluft zuführen, verhindern sie zudem ein übermässiges Austrocknen der Raumluft.\n\nEP 2 betrifft Wärmetauscher, bei denen die Platten insbesondere aus Metall (z.B. Aluminium) bestehen (Abs. [0009]). EP 3 betrifft Wärmetauscher,\nbei denen die Platten insbesondere aus Kunststoff bestehen\n(Abs. [0009]). Gegenüber EP 1 ist in EP 2 und EP 3 insbesondere neu,\ndass gelehrt wird, die (wasserdampfdurchlässige) Polymerschicht als\n\nSeite 14\nO2015_009\n\ndünnen Polymerfilm „trocken“ auf mindestens einer Seite der Trägerplatte\naufzubringen (EP 2, Abs. [0016]). Demgegenüber lehrt EP 1, die Polymerschicht als Dispersion „flüssig“ aufzubringen, so dass die Löcher in\nder Trägerplatte gefüllt oder gedeckt werden (EP 1, Abs. [0016]).\n\nUm die Oberfläche der Platten zu vergrössern, werden diese in eine dreidimensionale Form („Welligkeit“ oder „Korrugation“) gebracht. Dies lehrt\nebenfalls bereits die EP 1 (Abs. [0010]). In EP 2 (für Metallplatten) wird\ngelehrt, dass die Formung der Platten und das Aufbringen des Polymerfilms in zwei Schritten geschehen. Zuerst wird die (Metall-)Platte verformt, und anschliessend der Polymerfilm aufgebracht (Anspruch 1). EP 3\n(für Kunststoffplatten) lehrt hingegen, dass zuerst der Polymerfilm auf die\nflache Platte aufgebracht wird und anschliessend Platte und Polymerfilm\nin einem Schritt in eine dreidimensionale Form gebracht werden (Anspruch 1; vgl. Klageantwort RZ 36 f., wo die Beklagte allerdings die Anmeldungen verwechselt).\n\nUnter Inanspruchnahme der Prioritäten von EP 2 respektive EP 3 meldete\ndie Beklagte am 17. Juli 2014 zwei internationale (PCT) Anmeldungen an,\ndie am 29. Januar 2015 als WO 2015/011544 A1 (WO 2) und WO\n2015/011543 A1 (WO 3) publiziert wurden. Während in den Anmeldungen\nEP 2 und EP 3 nur der Kläger als Erfinder genannt wurde, werden in\nWO 2 und WO 3 neben dem Kläger Christian Hirsch und Erhard Krumpholz als Miterfinder genannt. Beide sind Arbeitnehmer der Beklagten, respektive ihrer Tochtergesellschaft PAUL Wärmerückgewinnung GmbH.\nNeu gegenüber EP 2 wird in WO 2 zusätzlich beschrieben, dass es sich\nbei dem dünnen Polymerfilm um einen mehrschichtigen Film handeln\nkann („multilayer film“), dessen Eigenschaften näher beschrieben werden.\nIn den Ansprüchen wird präzisiert, dass der Polymerfilm insbesondere auf\ndie Trägerplatten geklebt werden kann (Anspruch 11). Die gleichen Ergänzungen finden sich auch in WO 3. Zusätzlich wird dort ausgeführt,\ndass man – statt die Trägerplatte zu perforieren – auch eine inhärent\n(aufgrund ihrer Materialeigenschaften) poröse Platte verwenden kann.\n\n4. Parteistandpunkte\n\nDie Parteien streiten sich im Grundsatz darüber, wer die Merkmale erfunden hat, die in den Anmeldungen EP 2 und EP 3 neu gegenüber EP 1\nsind, respektive, soweit der Kläger diese (mit-)erfunden hat, ob die Beklagte seine Rechtsnachfolgerin betreffend der Rechte auf die Patentanmeldungen ist. Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, er habe die techni-\n\nSeite 15\nO2015_009\n\n"}