{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-009_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_009_Urteil_2018-03-21_mit-Regeste.pdf", "Checksum": "a018e1c678a57e9f0c948b5867f7cd43"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:31", "Checksum": "934776c1ca3e216247e3676eada117bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009\nRegeste:\nWärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent\n\nUnstrittig ist, dass der Kläger von November 2011 bis Juni 2013 beratend\nfür die Beklagte tätig war. Seine Leistungen wurden der Beklagten, respektive einer niederländischen Tochtergesellschaft der Beklagten, von der\nWestwind Ltd. in Rechnung gestellt. Insgesamt erhielt der Kläger, respektive die von ihm beherrschte Westwind Ltd., rund EUR 386‘000 für seine\nTätigkeit. Unklar ist, ob Leistungen des Klägers, die er im Zeitraum zwischen Juli und Oktober 2013 erbracht hatte, unbezahlt blieben; dies kann\naber offen bleiben, da er keine Forderungen daraus ableitet.\n\nSeite 11\nO2015_009\n\nEbenfalls unstrittig ist, dass der Kläger im Rahmen seiner Beratungstätigkeit für die Beklagte die Hilfe der Gesellschaft Chemsultants International,\nInc., Ohio, USA, beanspruchte. Ob die Chemsultants International einen\nerfinderischen Beitrag geleistet oder nur auf Anweisung des Klägers Versuche durchgeführt hat, ist hingegen strittig. Unstrittig ist, dass die Leistungen der Chemsultants International von der Beklagten, respektive deren Tochtergesellschaft PAUL Wärmerückgewinnung GmbH, bezahlt wurden.\n\nUnstrittig ist der Kläger der Erfinder (geistige Schöpfer) der in der Patentschrift EP 2 618 090 B1 offenbarten technischen Lehre und hat die Beklagte keine Rechte an dieser Erfindung erworben. Dieses Schutzrecht\nwird in der Folge als EP 1 bezeichnet. Das Patent geht auf eine von der\nZehnder Verkaufs- und Verwaltungs-AG, Gränichen, am 20. Januar 2012\neingereichte Anmeldung zurück und wurde am 24. Juli 2013 publiziert.\nDie Zehnder Verkaufs- und Verwaltungs-AG war gemäss „Memorandum\nof Understanding“ vom 19. Januar 2012 („MoU 2012“) berechtigt, diese\nAnmeldung in eigenem Namen anzumelden, wobei als „legitimate owner“\nder darin offenbarten Gegenstände der Kläger gesehen wurde. Die Parteien beabsichtigten, die Berechtigung an der (damals) Anmeldung in einem Vertrag zu regeln, dessen Abschluss wiederum von der Einigung auf\nein „Cooperation Agreement“ abhängen sollte. Falls die beiden Verträge\nnicht bis 20. Februar 2012 abgeschlossen werden sollten, sollte die Anmeldung auf den Kläger übertragen werden.\n\nZwischen Februar 2012 und Juni 2013 verhandelten die Parteien über ein\n„Consulting Agreement“ und ein „Cooperation Agreement“, wobei beim\nConsulting Agreement neben der Beklagten nur Westwind Ltd. als Partei\ngenannt wurde, während das Cooperation Agreement sowohl Westwind\nLtd. wie den Kläger als Gegenparteien der Beklagten nannte. Bis zum\nSchluss bestanden jedoch erhebliche Differenzen zwischen den Parteien,\nund die schriftlichen Vertragsentwürfe wurden nie unterzeichnet.\n\nAm 6. Mai 2013 schlug der Kläger der Beklagten vor, eine weitere Patentanmeldung einzureichen, und übermittelte Stefan Wiesendanger, damals geschäftsführender Direktor der Zehnder Nederland, einen Entwurf\nmit 18 Ansprüchen. Am 16. Mai 2013 trafen sich der Patentanwalt der\nBeklagten, Erhard Krumpholz, und der Kläger, um die neue Anmeldung\nzu besprechen. Am 15./16. Juli 2013 trafen sich der Kläger und Erhard\nKrumpholz zu einem weiteren Arbeitstreffen, in dessen Vorfeld der Kläger\neinen überarbeiteten Entwurf der Patentanmeldung an Erhard Krumpholz\n\nSeite 12\nO2015_009\n\nübermittelte. Dieser Entwurf enthielt keine als solche bezeichneten Ansprüche, jedoch unter dem Titel „Abstract“ am Ende eine Beschreibung\nder technischen Lehre. Anlässlich der Besprechung wurde dieser Entwurf\nbearbeitet und es wurden handschriftliche Notizen im Hinblick auf die Einreichung von Patentanmeldungen eingefügt. Der überarbeitete Entwurf\nenthielt zwei Anspruchssätze mit 17 respektive 19 Ansprüchen. Die Parteien sind sich einig, dass die in schwarzer und blauer Tinte eingefügten\nhandschriftlichen Änderungen vom Kläger geschrieben wurden, streiten\nsich jedoch darüber, ob daraus geschlossen werden kann, dass der Kläger auch der geistige Urheber der entsprechenden Gedanken ist.\n\nIn der Folge entschloss sich die Beklagte, nicht eine, sondern zwei neue\nAnmeldungen einzureichen. Die EP 2 829 834 (Anmelde-Nr. EP 13 003\n672.6) mit dem Titel “Enthalpy exchanger element and method for the\nproduction“ wird im Folgenden als EP 2 bezeichnet, die zweite Anmeldung EP 2 829 836 (Anmelde-Nr. EP 13 003 673.6) mit dem gleichen Titel\nals EP 3. Beide Anmeldungen erfolgten am 22. Juli 2013.\n\nEnde Juni 2013 schaltete der Kläger seinen heutigen Rechtsvertreter ein,\nder die Beklagte aufforderte, die EP 1 auf den Kläger zu übertragen und\nzu bestätigen, dass die Beklagte keine Rechte an einer angeblichen zweiten Erfindung des Klägers geltend mache. Am 9. Juli 2013 fand ein Treffen zwischen dem klägerischen Anwalt und Stefan Wiesendanger und\nErhard Krumpholz von der Beklagten statt. Da strittig ist, ob etwas und\nfalls ja was an dem Treffen vereinbart wurde, wird darauf im Rahmen der\nBeweiswürdigung näher eingegangen.\n\nAuch im Herbst 2013 versuchten die Parteien weiterhin, ihre Differenzen\nbeizulegen und einen schriftlichen Vertrag zu schliessen, jedoch ohne Erfolg, worauf der Kläger der Beklagten mitteilte, er erachte die Verhandlungen als gescheitert und die Übertragung der drei europäischen Patentanmeldungen EP 1, EP 2 und EP 3 verlangte. Die Beklagte erklärte\nsich bereit, die Patentanmeldung EP 1 bedingungslos zu übertragen und\ndie Anmeldungen EP 2 und EP 3 „if licensing is possible for Zehnder in an\nacceptable manner“ (E-Mail von Stefan Wiesendanger an den Kläger).\n\n"}