{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-009_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_009_Urteil_2018-03-21_mit-Regeste.pdf", "Checksum": "a018e1c678a57e9f0c948b5867f7cd43"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:31", "Checksum": "934776c1ca3e216247e3676eada117bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009\nRegeste:\nWärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent\n\nDer Kläger verlangt jedoch gemäss dem massgeblichen Rechtsbegehren\nZiff. 3, die Beklagte sei zu verpflichten, bei allen nationalen Anmeldebehörden, bei denen die Beklagte gestützt auf die PCT-Anmeldungen\nWO2015/011543 und WO2015/011544 nationale Anmeldungen einreichte, die Bezugnahme auf das Prioritätsdatum der Patentanmeldungen\nEP 2 829 834 und EP 2 829 836 zu widerrufen. Dieser Anspruch kann\nsich nur darauf stützen, dass die Inanspruchnahme der Priorität nach Auffassung des Klägers unzulässig ist. Ob eine Priorität zu Recht in Anspruch genommen wird, bestimmt sich nach dem Recht des Schutzlands\n(Art. 110 Abs. 1 IRPG), also den Rechten der Länder, in denen nationale\nAnmeldungen aus den PCT-Anmeldungen eingereicht wurden. Daran ändert, entgegen der Auffassung des Klägers, auch die Regelung der Priorität in der PVÜ nichts.\n\n1 So auch die Rechtsprechung in Deutschland, BGH, Urteil X ZR 139/03 vom\n11. April 2006 – „Schneidbrennerdüse“.\n2 BPatGer, Urteil O2012_001 vom 6. Dezember 2013, E. 25.\n3 Vgl. BPatGer, Urteil O2012_001 vom 6. Dezember 2013, E. 25.\n\nSeite 9\nO2015_009\n\nWeiter verlangt der Kläger gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 4a und 4b,\ndie Beklagte sei zu verpflichten, für jede einzelne aus den PCT-\nAnmeldungen WO2015/011543 und WO2015/011544 hervorgegangene\nnationale Anmeldung die schriftliche Einverständniserklärung von Erhard\nKrumpholz und Christian Hirsch zu deren Löschung als Miterfinder einzuholen und die beiden Personen als Miterfinder zu löschen.\n\nWer in Bezug auf eine nationale Patentanmeldung oder ein nationales\nPatent als Erfinder zu betrachten ist, bestimmt sich gemäss Art. 110\nAbs. 1 IPRG wiederum nach dem Recht des Landes, in dem das Patent\noder die Anmeldung Schutz geniesst, also den Rechten der Länder, in\ndenen nationale Anmeldungen aus den PCT-Anmeldungen eingereicht\nwurden.\n\nBeide Parteien machen geltend, soweit sie nicht aufgrund ihrer Erfindereigenschaft – respektive im Falle der Beklagten aufgrund der Erfindereigenschaft ihrer Arbeitnehmer – an den beiden europäischen Patentanmeldungen berechtigt seien, ergebe sich ihre Berechtigung aus der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien. Wer Rechtsnachfolger des\nErfinders im Sinne von Art. 60(1) EPÜ ist, bestimmt nicht das EPÜ, sondern das anwendbare nationale Recht inklusive dessen kollisionsrechtlichen Bestimmungen.4 Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG unterstehen Verträge grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht. Eine Rechtswahl kann auch nachträglich getroffen werden und wirkt auf den Zeitpunkt\ndes Vertragsabschlusses zurück.5\n\nDie Parteien haben sich anlässlich der Hauptverhandlung geeinigt, ihre\ngesamten vertraglichen Beziehungen schweizerischem Recht zu unterstellen. Auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien ist daher schweizerisches Recht anwendbar.\n\n3. Unstreitiger Sachverhalt\n\n3.1 Zusammenarbeit der Parteien\n\nDas Gericht fasst vorab den unbestrittenen Sachverhalt zusammen, ehe\nim Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Behauptungen der\nParteien zum streitigen Sachverhalt eingegangen wird.\n\n4 Bremi/Stauder, in: Singer/Stauder (Hrsg.), EPÜ, Köln 2016, Art. 60 N 11.\n5 BSK IPRG-Amstutz/Wang, Art. 116 N 49 f.\n\nSeite 10\nO2015_009\n\nDer ursprünglich aus Kanada stammende Kläger entwickelte in den 1970-\ner Jahren einen Plattenspieler, der von der Oracle Audio Corporation,\nInc., Kanada, vertrieben wird. In den 1990-er Jahren begann er sich für\nHeiz-, Lüftungs- und Klimatechnik zu interessieren. Er gründete in Kanada die Westwind Strategic Export Inc. und beriet verschiedene kanadische Firmen im Bereich Heiz-, Lüftungs- und Klimatechnik. 2003 gründete er die Westwind Ltd. in London, UK. Dabei handelt es sich, trotz teilweise missverständlicher Bezeichnung als „Einzelfirma“, um eine Gesellschaft englischen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (act. 24_37),\ndie vom Kläger kontrolliert wird. Der Kläger entwickelte zu dieser Zeit insbesondere einen Enthalpie-Wärmetauscher (zur Technik siehe hinten,\nE. 3.2)\n\nDie Beklagte gehört zur börsenkotierten Zehnder-Gruppe, die Geräte zur\nRegulierung des Klimas und der Pflege der Luftqualität in Räumen entwickelt und weltweit vertreibt. Ihre 100%-ige Tochtergesellschaft PAUL\nWärmerückgewinnung GmbH, Reinsdorf, Deutschland, entwickelt, stellt\nher und vermarktet Enthalpie-Wärmetauscher.\n\nIm September 2009 fand ein erster Kontakt zwischen der Westwind Ltd.\nund der Beklagten statt (Geheimhaltungsvereinbarung). In der Folge trafen sich die Parteien wiederholt. Schriftliche Verträge wurden aber, bis auf\ndie Geheimhaltungsvereinbarung, weder zwischen der Westwind Ltd.\nnoch dem Kläger und der Beklagten abgeschlossen. Die Parteien schlossen aber im November 2011 mündlich einen Beratungsvertrag. Der Kläger sollte für seine Leistungen monatlich EUR 16‘500 erhalten, sowie ein\nErfolgshonorar für die erfolgreiche Vermittlung von Übernahmekandidaten. Für geistiges Eigentum, das in die Partnerschaft („partnership“) eingebracht wurde, sollte er Lizenzgebühren erhalten (E-Mail von Stefan\nWiesendanger an den Kläger vom 22. November 2011). Der genaue Umfang der vom Kläger geschuldeten Leistungen ist strittig, weshalb dazu im\nRahmen der Beweiswürdigung eingegangen wird (hinten, E. 6.4).\n\n"}