{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-009_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_009_Urteil_2018-03-21_mit-Regeste.pdf", "Checksum": "a018e1c678a57e9f0c948b5867f7cd43"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:31", "Checksum": "934776c1ca3e216247e3676eada117bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009\nRegeste:\nWärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent\n\nNach Art. 1 Abs. 2 IPRG sind völkerrechtliche Verträge vorbehalten. Zu\ndiesen zählen im vorliegenden Fall einschlägig das europäische Patentübereinkommen (EPÜ; SR 0.232.142.2) mit dem nach Art. 164 EPÜ Bestandteil davon bildenden Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit\nund die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents (Anerkennungsprotokoll;\nSR 0.232.142.22) sowie das Lugano-Übereinkommen (LugÜ;\nSR 0.275.12). Dabei gehen, soweit das EPÜ und das Anerkennungsprotokoll anwendbar sind, diese nach Art. 11 Anerkennungsprotokoll dem\nLugÜ vor.\n\nDie Anmelderin einer europäischen Patentanmeldung mit Sitz in einem\nVertragsstaat des EPÜ ist vor den Gerichten dieses Vertragsstaats zu\nverklagen (Art. 2 Anerkennungsprotokoll). Das Bundespatentgericht ist\ndaher in Bezug auf die von der Beklagten angemeldeten europäischen\nPatentanmeldungen örtlich und sachlich zuständig (Art. 26 Abs. 2\nPatGG).\n\nIn Bezug auf die nationalen Patente respektive Patentanmeldungen richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 1 Abs. 2 IPRG i.v.m. Art. 2 Nr. 1 LugÜ\nund das Bundespatentgericht ist auch in Bezug auf die nationalen Patente und Patentanmeldungen, soweit diese überhaupt noch Streitgegenstand bilden, örtlich und sachlich zuständig.\n\nSeite 7\nO2015_009\n\n2.2 Streitwert\n\nDer Kläger bezeichnet den Streitwert mit CHF 100‘000. Die Beklagte bestreitet dies und bezeichnet den Streitwert mit CHF 1,1 Millionen. Der\nKläger habe ihr am 14. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht, dass er ein\nMemorandum of Understanding mit einem Konkurrenten der Beklagten\nabgeschlossen habe, das für die streitgegenständliche Wärmetauschtechnologie unter anderem einen gestaffelten Zahlungsplan über EUR 3\nMillionen vorsehe. Sodann habe sie selbst bereits rund CHF 700‘000 in\ndie Entwicklung eines kommerzialisierbaren Produkts basierend auf den\nstreitgegenständlichen Patentanmeldungen investiert.\n\nDas Gericht hat den von der Beklagten genannten Streitwert mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 als realistisch bezeichnet. Die dort genannten\nGründe, die für einen Streitwert von CHF 1,1 Millionen sprechen, gelten\nnoch immer. Entsprechend ist von einem Streitwert von CHF 1,1 Millionen\nauszugehen.\n\n2.3 Zulässigkeit der geänderten Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme\ndes Klägers vom 8. September 2017\n\nDer Kläger vertritt, dass die geänderten Rechtsbegehren Ziff. 2.1 und 2.2\ngemäss Stellungnahme zum Fachrichtervotum vom 8. September 2017\nein jederzeit zulässiger teilweiser Klagerückzug seien. Die Beklagte vertritt, dass es sich dabei um eine Klageänderung handle, die nur unter den\nVoraussetzungen von Art. 230 ZPO zulässig sei, die im vorliegenden Fall\nnicht gegeben seien.\n\nDas Gericht hat im Urteil O2015_009 vom 29. August 2017, E. 2.3, festgestellt, dass eine (teilweise) Klageanerkennung unbedingt erfolgen müsse. Das Gleiche gilt für einen (teilweisen) Klagerückzug (vgl. BK ZPO-\nKillias, Art. 241 N 6). Der Kläger stellt seine eingeschränkten Rechtsbegehren Ziff. 2.1 und 2.2 gemäss Stellungnahme des Klägers vom 8. September 2017 nur eventualiter, für den Fall, dass er mit seinem weiterhin\naufrechterhaltenen Hauptbegehren nicht durchdringt. Darin liegt kein unbedingter Klagerückzug. Die geänderten Rechtsbegehren sind daher\ngrundsätzlich verspätet. Massgebend sind die Rechtsbegehren gemäss\nReplik vom 4. Juli 2016.\n\nJedoch umfasst der Antrag, es sei festzustellen, dass der Kläger alleinberechtigt an einem Patent oder an einer Patentanmeldung sei, a maiore\nminus auch den Antrag, dass der Kläger nicht allein, sondern zusammen\n\nSeite 8\nO2015_009\n\nmit anderen an dem Patent oder der Anmeldung berechtigt sei.1 Darin\nliegt, anders als bei einer Neufassung der Patentansprüche, kein neuer\nSachverhalt. Das Gericht kann daher im Rahmen des Rechtsbegehrens\nZiff. 2 der Replik (Ziff. 1.2 gemäss Stellungnahme des Klägers vom 8.\nSeptember 2018) auch eine gemeinsame Berechtigung des Klägers und\nder Beklagten an den streitgegenständlichen Patentanmeldungen feststellen.\n\n2.4 Anwendbares Recht\n\nNach Art. 60(1) EPÜ steht das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Massgeblich ist für die europäischen Anmeldungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 also nicht das\nnationale Recht der benannten Vertragsstaaten, sondern einzig das\nEPÜ.2\n\nWem das Recht auf eine nationale Patentanmeldung oder ein nationales\nPatent zusteht, bestimmt sich hingegen gemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG\nnach dem Recht des Staates, für den der Schutz beansprucht wird.3 Im\nvorliegenden Fall wird nach den mit der Replik geänderten Rechtsbegehren eine Übertragung ausländischer nationaler Anmeldungen oder Patente nicht mehr verlangt.\n\n"}