{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-009_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_009_Urteil_2018-03-21_mit-Regeste.pdf", "Checksum": "a018e1c678a57e9f0c948b5867f7cd43"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:31", "Checksum": "934776c1ca3e216247e3676eada117bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009\nRegeste:\nWärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent\n\n2. Es sei vom Kläger ein Kostenvorschuss einzuverlangen, der den voraussichtlichen Gerichtsgebühren gemäss Reglement über die Prozesskosten\nbeim Bundespatentgericht entspricht.\n\n3. Das Verfahren sei bis zur Bezahlung des Kostenvorschusses gemäss Ziff. 2\nder Verfahrensanträge zu sistieren.“\n\nAm 24. Oktober wurde dem Kläger Frist gesetzt, um einen weiteren Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 48‘000 zu überweisen.\n\nAm 1. Dezember 2016 erfolgte die Stellungnahme des Klägers zur Duplik.\n\nAm 9. Januar 2017 erfolgte eine weitere Stellungnahme der Beklagten.\n\nAm 20. Juni 2017 erstattete Richter Dr. sc. nat. ETH Tobias Bremi ein\nFachrichtervotum.\n\nMit Eingabe vom 18. August 2017 verzichtete die Beklagte auf eine Stellungnahme zum Fachrichtervotum.\n\nAm 8. September 2017 nahm der Kläger Stellung zum Fachrichtervotum\nund änderte seine Rechtsbegehren wie folgt (die ursprüngliche Ziff. 1\nentspricht neu Ziff. 1.1, neu sind die Ziffern 1.2, 2.1 und 2.2, kursiv hervorgehoben):\n\n„1.1 Die Beklagte sei zu verpflichten, die Patentanmeldungen EP 2829834 (An-\nmelde-Nr. 13003672) “enthalpy exchanger element and method for the production“ und EP 2829836 (Anmelde-Nr. 13003673) “enthalpy exchanger\nelement and method for the production“ innert zehn Tagen ab Rechtskraft\ndes Urteils auf den Kläger zu übertragen.\n\n1.2 Eventualiter, im Falle der Abweisung von Rechtsbegehren 1, sei festzustellen, dass der Anspruch auf Erteilung der Patente aus den Patentanmeldungen gemäss Rechtsbegehren 1 alleine dem Kläger zusteht.\n\n2.1 Sub-eventualiter, im Falle der Abweisung von Rechtsbegehren 1.1 und 1.2,\nsei die Beklagte zu verpflichten, die Patentanmeldungen EP 2829834 (An-\nmelde-Nr. 13003672) “enthalpy exchanger element and method for the production“ und EP 2829836 (Anmelde-Nr. 13003673) “enthalpy exchanger\n\nSeite 5\nO2015_009\n\nelement and method for the production“ innert zehn Tagen ab Rechtskraft\ndes Urteils anteilig auf den Kläger zu übertragen, und zwar zu einem Anteil\nvon\n\n- jeweils 95% oder, sofern das Gericht diesen Anteil als zu hoch einstuft,\n\n- jeweils zu einem geringeren, vom Gericht festzusetzenden Anteil.\n\n2.2 Sub-sub-eventualiter, im Falle der Abweisung von Rechtsbegehren 1-2.1,\nsei festzustellen, dass der Anspruch auf Erteilung der Patente aus den Patentanmeldungen gemäss Rechtsbegehren 2.1 dem Kläger und der Beklagten gemeinsam als Bruchteilsgemeinschaft zusteht, und zwar zu einem Anteil von\n\n- jeweils 95% für den Kläger oder, sofern das Gericht diesen Anteil als zu\nhoch einstuft,\n\n- jeweils zu einem geringeren, vom Gericht festzusetzenden Anteil.\n\n3. Die Beklagte sei zu verpflichten, bei allen nationalen Anmeldebehörden, wo\ndie Beklagte gestützt auf die PCT-Anmeldungen WO2015/011543 und\nWO2015/011544 nationale Anmeldungen einreichte, die Bezugnahme auf\ndas Prioritätsdatum der Patentanmeldungen EP 2829834 (Anmelde-Nr.\n13003672) und EP 2829836 (Anmelde-Nr. 13003673) zu widerrufen, und\ndie entsprechenden Widerrufsschreiben innert zehn Tagen ab Rechtskraft\ndes Urteils dem Kläger in Kopie vorzulegen.\n\n4a. Die Beklagte sei zu verpflichten, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils\nfür jede einzelne aus den PCT-Anmeldungen WO2015/011543 und\nWO2015/011544 hervorgegangene nationale Anmeldung die schriftliche\nEinverständniserklärung von Christian Hirsch zu seiner Löschung als Miterfinder einzuholen und, soweit diese Einverständniserklärung abgegeben\nwird, die Löschung von Christian Hirsch als Miterfinder bei allen zuständigen\nnationalen Anmeldestellen mit Kopie an den Kläger anzumelden.\n\n4b. Die Beklagte sei zu verpflichten, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils\nfür jede einzelne aus den PCT-Anmeldungen WO2015/011543 und\nWO2015/011544 hervorgegangene nationale Anmeldung die schriftliche\nEinverständniserklärung von Erhard Krumpholz zur seiner Löschung als\nMiterfinder einzuholen und, soweit diese Einverständniserklärung abgegeben wird, die Löschung von Erhard Krumpholz als Miterfinder bei allen zuständigen nationalen Anmeldestellen mit Kopie an den Kläger anzumelden.\n\n4c. Für den Fall des Verweigerns der Einverständniserklärung gemäss den\nRechtsbegehren 4a. und 4b. durch Erhard Krumpholz und/oder Christian\nHirsch, sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger dies innert 30 Tagen ab\nRechtskraft des Urteils schriftlich zur Kenntnis zu bringen.\n\nSeite 6\nO2015_009\n\n5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger innert zehn Tagen ab Rechtskraft des Urteils alle im Zusammenhang mit den Patentanmeldungen gemäss Rechtsbegehren 1 und 3 stehende Korrespondenz mit den zuständigen Anmeldestellen auszuhändigen, insoweit diese nicht öffentlich über ein\nPatentregister zugänglich ist.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich der Patentanwaltskosten, zulasten der Beklagten.“\n\nAm 28. Februar 2018 fand die Hauptverhandlung statt.\n\n2. Prozessuales\n\n2.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit\n\nDer Kläger, eine natürliche Person, hat seinen Wohnsitz in Lich, Hessen,\nDeutschland. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Gränichen, Kanton Aargau, Schweiz. Es liegt somit ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor.\n\n"}