{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2018-03-21", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-009_2018-03-21.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_009_Urteil_2018-03-21_mit-Regeste.pdf", "Checksum": "a018e1c678a57e9f0c948b5867f7cd43"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:31", "Checksum": "934776c1ca3e216247e3676eada117bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 21.03.2018 O2015_009\nRegeste:\nWärmetauscherelement: Feststellung der gemeinsamen Berechtigung an der Anmeldung | Anwendbares Prozessrecht, Priorität, Rechtsbegehren, Übertragung von Patent\n\n7. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger innert zehn Tagen ab Rechtskraft des Urteils alle im Zusammenhang mit den Patentanmeldungen gemäss Rechtsbegehren 1 und 3 stehende Korrespondenz mit den zuständigen Anmeldestellen auszuhändigen.\n\nVORSORGLICHE MASSNAHMEBEGEHREN\n\n8. Es sei der Beklagten zu verbieten, während der Dauer dieses Verfahrens\ndie Rechte an oder aus den Patentanmeldungen gemäss Rechtsbegehren 1\nund 3 ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, insbesondere zu Eigentum oder durch Einräumung von Lizenzen oder Belastungen.\n\nSeite 2\nO2015_009\n\n9. Es sei der Beklagten zu verbieten, während der Dauer dieses Verfahrens an\nden Patentanmeldungen gemäss Rechtsbegehren 1 und 3 inhaltliche Änderungen vorzunehmen, ohne dem Kläger wenigstens 15 Arbeitstage vorab\nschriftlich Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern oder gerichtliche Sicherungsmassnahmen zu beantragen.\n\n10. Die Anordnungen gemäss Rechtsbegehren 8 und 9 seien als vorsorgliche\nMassnahme zu erlassen, jeweils mit Androhung einer Ordnungsbusse von\nCHF 5,000 gemäss Art. 236 Abs. 3 i. V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. b. ZPO sowie\nder Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu versehen.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich der Patentanwaltskosten, zulasten der Beklagten.“\n\nDen vorsorglichen Massnahmebegehren wurde mit Urteil vom 5. August\n2015 stattgegeben (S2015_003).\n\nMit Klageantwort vom 20. Oktober 2015 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer auch für das Massnahmeverfahren S2015_003 zulasten der\nKlägerin.\n\nAm 1. März 2016 fand eine Instruktions-/Vergleichsverhandlung statt. Anlässlich dieser vereinbarten die Parteien, dass die Vergleichsgespräche\naussergerichtlich fortgesetzt würden, weshalb das Verfahren in der Folge\nbis 30. April 2016 sistiert wurde.\n\nAm 2. Mai 2016 teilte die Klägerin mit, dass die Vergleichsverhandlungen\ngescheitert seien, weshalb das Verfahren fortzuführen sei.\n\nDie Replik erfolgte am 4. Juli 2016 mit folgenden geänderten Rechtsbegehren (Änderungen kursiv):\n\n„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Patentanmeldungen EP 2829834 (An-\nmelde-Nr. 13003672) \"enthalpy exchanger and element and method for the\nproduction\" und EP 2829836 (Anmelde-Nr. 13003673) \"enthalpy exchanger\nelement and method for the production\" innert zehn Tagen ab Rechtskraft\ndes Urteils auf den Kläger zu übertragen.\n\n2. Eventualiter, im Falle der Abweisung von Rechtsbegehren 1, sei festzustellen, dass der Anspruch auf Erteilung der Patente aus den Patentanmeldungen gemäss Rechtsbegehren 1 alleine dem Kläger zusteht.\n\nSeite 3\nO2015_009\n\n3. Die Beklagte sei zu verpflichten, bei allen nationalen Anmeldebehörden, wo\ndie Beklagte gestützt auf die PCT-Anmeldungen WO2015/011543 und\nWO2015/011544 nationale Anmeldungen einreichte, die Bezugnahme auf\ndas Prioritätsdatum der Patentanmeldungen EP 2829834 (Anmelde-Nr.\n13003672) und EP 2829836 (Anmelde-Nr. 13003673) zu widerrufen, und\ndie entsprechenden Widerrufsschreiben innert zehn Tagen ab Rechtskraft\ndes Urteils dem Kläger in Kopie vorzulegen.\n\n4.a Die Beklagte sei zu verpflichten, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils\nfür jede einzelne aus den PCT-Anmeldungen WO2015/011543 und\nWO2015/011544 hervorgegangene nationale Anmeldung die schriftliche\nEinverständniserklärung von Christian Hirsch zu seiner Löschung als Miterfinder einzuholen und, soweit diese Einverständniserklärung abgegeben\nwird, die Löschung von Christian Hirsch als Miterfinder bei allen zuständigen\nnationalen Anmeldestellen mit Kopie an den Kläger anzumelden.\n\n4.b Die Beklagte sei zu verpflichten, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils\nfür jede einzelne aus den PCT-Anmeldungen WO2015/011543 und\nWO2015/011544 hervorgegangene nationale Anmeldung die schriftliche\nEinverständniserklärung von Erhard Krumpholz zu seiner Löschung als Miterfinder einzuholen und, soweit diese Einverständniserklärung abgegeben\nwird, die Löschung von Erhard Krumpholz als Miterfinder bei allen zuständigen nationalen Anmeldestellen mit Kopie an den Kläger anzumelden.\n\n4.c Für den Fall des Verweigerns der Einverständniserklärung gemäss Rechtsbegehren 4a. und 4b. durch Erhard Krumpholz und/oder Christian Hirsch sei\ndie Beklagten zu verpflichten, dem Kläger dies innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils schriftlich zur Kenntnis zu bringen.\n\n5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger innert zehn Tagen ab Rechtskraft des Urteils alle im Zusammenhang mit den Patentanmeldungen gemäss Rechtsbegehren 1 und 3 stehende Korrespondenz mit den zuständigen Anmeldestellen auszuhändigen, insoweit diese nicht öffentlich über ein\nPatentregister zugänglich ist.“\n\nSeite 4\nO2015_009\n\nDie Duplik erfolgte am 17. Oktober 2016 mit unveränderten Rechtsbegehren, aber mit folgenden Verfahrensanträgen:\n\n„1. Es sei das Verfahren vorab auf die Streitwertfrage zu beschränken.\n\n"}