Die Klägerin ist zuzustimmen, dass die in der WO 01/08686 offenbarten Formulierungen mit einer Teilchengrösse von 20 micron oder weniger (siehe z.B. S. 8, Zeilen 25-27 und Beispiel 1, welches identisch ist mit Beispiel 4 des Klagepatents) den Gegenstand von Anspruch 8 vorwegnehmen, und dass Anspruch 8 somit ebenfalls von der WO 01/08686 neuheitsschädlich getroffen ist. 4.2.4 Anspruch 10 Im unabhängigen Anspruch 10 des Klagepatents wird folgender Gegenstand beansprucht: