Gemäss Art 20 PatG obliegt es dem Patentinhaber, den Bestand des Prioritätsrechts im Gerichtsverfahren zu beweisen. Da keine Beweise eingereicht wurden, um eine rechtmässige Beanspruchung der Priorität zu begründen, wird der Prioritätsanspruch als ungültig befunden. 4.2 Neuheit Die Klägerin behauptet, dass alle Ansprüche des Streitpatents durch die WO 01/08686 neuheitsschädlich vorweggenommen seien. Die WO 01/08686 wurde am 26. April 2000 eingereicht. Unabhängig davon, ob diese Anmeldung wirksam die Priorität beansprucht, liegt dieser Anmeldetag vor demjenigen des Klagepatents vom 1. August 2000. Die WO 01/08686 ist somit ein älteres Recht nach Art 54(3) EPÜ.