Unabhängig davon, ob die Priorität wirksam in Anspruch genommen werden könne, seien die Gegenstände sämtlicher Ansprüche des Klagepatents nicht neu gegenüber der EP 1 120 120 A1 und zudem nicht erfinderisch gegenüber der WO 95/19978 A1, der WO 97/03675 A1 bzw. der WO 96/38131 A1, in Kombination mit allgemeinem Fachwissen. Weil die Gegenstände sämtlicher Ansprüche nicht ausführbar seien, sei das Klagepatent in vollem Umfang wegen mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit sowie wegen mangelnder Ausführbarkeit für nichtig zu erklären.