3.2 Das Klagepatent betrifft Beta-Carbolin Arzneistoffprodukte. Die Klägerin macht zur Begründung der Nichtigkeit geltend, das Klagepatent könne die geltend gemachte Priorität nicht wirksam in Anspruch nehmen, so dass die WO 01/08686 A1 bzw. die WO 01/08687 A1 neuheitsschädlich für die Gegenstände sämtlicher Ansprüche des Klagepatents seien. Unabhängig davon, ob die Priorität wirksam in Anspruch genommen werden könne, seien die Gegenstände sämtlicher Ansprüche des Klagepatents nicht neu gegenüber der EP 1 120 120 A1 und zudem nicht erfinderisch gegenüber der WO 95/19978 A1, der WO 97/03675 A1 bzw. der WO 96/38131 A1, in Kombination mit allgemeinem Fachwissen.