1.3 Die Beklagte erhielt diese Verfügung per rechtshilfeweiser Zustellung am 24. Juni 2015. Die Frist sowohl zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder eines Zustellungsempfängers in der Schweiz als auch zur Einreichung der Klageantwort liess die Beklagte indes ungenutzt verstreichen. In Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO wurde der Beklagten daher eine Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt, unter der Androhung, dass im Säumnisfall das Gericht einen Endentscheid trifft, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, andernfalls zur Hauptverhandlung vorgeladen wird. Auch diese Nachfrist liess die Beklagte unbenutzt verstreichen.