"1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Schweizerische Teil des Europäischen Patents EP 1 200 092 B1 nichtig ist; das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum sei anzuweisen, den Schweizerischen Teil des Europäischen Patents EP 1 200 092 B1 nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, einschliesslich der Kosten des beigezogenen Patentanwalts."