{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-02-17", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-007_2016-02-17.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_007_160217.pdf", "Checksum": "b5d54791d102a98226b0e9d8811bd7d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["O2015_007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 17.02.2016 O2015_007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 17.02.2016 O2015_007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 17.02.2016 O2015_007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage, Zweifel an gültigem Prioritätsanspruch, mangelnde Neuheit | Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Priorität"}], "ScrapyJob": "446973/64/1226", "Zeit UTC": "18.10.2023 03:47:50", "Checksum": "e20251d13e263384932479e41dba88cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 17.02.2016 O2015_007\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage, Zweifel an gültigem Prioritätsanspruch, mangelnde Neuheit | Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Priorität\n\nAusgehend von einem Streitwert von CHF 800'000.– ist die Gerichtsgebühr auf CHF 30'000.– festzusetzen (Art. 1 KR-PatGer).\nSeite 9\nO2015_007\n\nAusgangsgemäss sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen und mit\ndem Kostenvorschuss der Klägerin zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).\nDie Beklagte hat der Klägerin CHF 30'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2\nZPO). Der nicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses ist der Klägerin zurückzuerstatten.\n\nFerner ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 55'574.40 zu bezahlen (Art. 3 lit. a und b i.V.m. Art. 5 und\nArt. 9 Abs. 2 KR-PatGer), wobei CHF 26'438.40 auf die rechtsanwaltliche\nVertretung und CHF 29'136.– auf die patentanwaltliche Beratung entfallen.\n\nDas Bundespatentgericht erkennt:\n\n1. Die Klage wird gutgeheissen und der Schweizer Teil des europäischen Patents EP 1 200 092 B1 für nichtig erklärt.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 30'000.–.\n\n3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses wird der Klägerin zurückerstattet.\nDie Beklagte hat der Klägerin die Kosten von CHF 30'000.– zu ersetzen.\n\n4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung\nvon CHF 55'574.40 zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an:\n- die Klägerin (mit Gerichtsurkunde)\n- die Beklagte (durch Publikation des Dispositivs im Schweizerischen Handelsamtsblatt)\n- das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt\nder Rechtskraft, mit Gerichtsurkunde)\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni\n2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache ab-\n\nSeite 10\nO2015_007\n\nzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid\nund die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in\nHänden hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).\n\nSt. Gallen, 17. Februar 2016\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident Erste Gerichtsschreiberin\n\nDr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Susanne Anderhalden\n\nVersand: 23.02.2016\n\nSeite 11\n"}