{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-02-17", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-007_2016-02-17.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_007_160217.pdf", "Checksum": "b5d54791d102a98226b0e9d8811bd7d1"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 17.02.2016 O2015_007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 17.02.2016 O2015_007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 17.02.2016 O2015_007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gutheissung Nichtigkeitsklage, Zweifel an gültigem Prioritätsanspruch, mangelnde Neuheit | Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Priorität"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:50", "Checksum": "5715f3266d490504cbeb2a9f2128cb44", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 17.02.2016 O2015_007\nRegeste:\nGutheissung Nichtigkeitsklage, Zweifel an gültigem Prioritätsanspruch, mangelnde Neuheit | Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Priorität\n\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nO2015_007\n\nUrteil vom 17. Februar 2016\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle,\nRichterin Dr. phil. nat. Dipl. Chem. Barbara Herren\n(Referentin),\nRichter Dr. sc. nat. ETH, Dipl. chem. Martin Sperrle\nErste Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanne Anderhalden\n\nVerfahrensbeteiligte Actelion Pharmaceuticals Ltd,\nc/o Actelion Ltd, Gewerbestrasse 16, 4123 Allschwil,\nvertreten durch Rechtsanwalt Peter Widmer, FMP Fuhrer\nMarbach & Partner, Konsumstrasse 16 A, 3007 Bern, patentanwaltlich beraten durch Dr. Martin Wilming, Hepp\nWenger Ryffel AG, Friedtalweg 5, 9500 Wil,\n\nKlägerin\n\ngegen\n\nICOS Corporation,\np.A. Eli Lilly and Company, Lilly Company Corporate Center,\nUS-46285 Indianapolis, Indiana,\n\nBeklagte\n\nGegenstand Patentnichtigkeit\nO2015_007\n\nDas Bundespatentgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Prozessgeschichte\n\n1.1 Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 machte die Klägerin die vorliegende\nNichtigkeitsklage rechtshängig mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n\"1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Schweizerische Teil des Europäischen Patents EP 1 200 092 B1 nichtig ist; das Eidgenössische Institut für\nGeistiges Eigentum sei anzuweisen, den Schweizerischen Teil des Europäischen Patents EP 1 200 092 B1 nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten,\neinschliesslich der Kosten des beigezogenen Patentanwalts.\"\n\n1.2 Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 wurde der Beklagten Frist gesetzt,\num die Klage zu beantworten und um entweder ein Zustellungsdomizil\noder einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen. Letzteres unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Zustellung an die Beklagte durch Publikation erfolgen werde.\n\n1.3 Die Beklagte erhielt diese Verfügung per rechtshilfeweiser Zustellung\nam 24. Juni 2015. Die Frist sowohl zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils oder eines Zustellungsempfängers in der Schweiz als auch zur\nEinreichung der Klageantwort liess die Beklagte indes ungenutzt verstreichen. In Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO wurde der Beklagten daher\neine Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt, unter der Androhung, dass im Säumnisfall das Gericht einen Endentscheid trifft, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, andernfalls zur Hauptverhandlung\nvorgeladen wird. Auch diese Nachfrist liess die Beklagte unbenutzt verstreichen.\n\n1.4 Die Sache erweist sich als spruchreif.\n\n2. Prozessuales\n\n2.1 Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz, die Beklagte in den USA.\nGemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 22 Nr. 4 und Art. 60 Ziff. 1 LugÜ\nsowie Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG ist das Bundespatentgericht für die vorliegende Streitsache örtlich und sachlich zuständig.\n\n2.2 Gemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG ist schweizerisches Recht anwendbar.\n\n2.3 Da es – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – für die Beurteilung\nnicht einer besonderen Fachkunde bedarf, sondern ein allgemeines tech-\n\nSeite 2\nO2015_007\n\nnisches Verständnis genügt (vgl. BGE 4A.52/2008, E. 3.4), ist kein Fachrichtervotum im Sinne von Art. 183 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 37 Abs. 3\nPatGG erforderlich. Damit ist das Urteil zu fällen (Art. 223 Abs. 2 ZPO).\n\n3. Sachverhalt\n\n3.1 Die Klägerin ist eine schweizerische Aktiengesellschaft, welche Forschung, Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von pharmazeutischen, biologischen und diagnostischen Produkten, sowie damit zusammenhängende Forschungsarbeiten zum Zweck hat.\n\nDie Beklagte ist eine amerikanische Gesellschaft und Inhaberin des europäischen Patents EP 1 200 092 B1 (Klagepatent).\n\n3.2 Das Klagepatent betrifft Beta-Carbolin Arzneistoffprodukte. Die Klägerin macht zur Begründung der Nichtigkeit geltend, das Klagepatent\nkönne die geltend gemachte Priorität nicht wirksam in Anspruch nehmen,\nso dass die WO 01/08686 A1 bzw. die WO 01/08687 A1 neuheitsschädlich für die Gegenstände sämtlicher Ansprüche des Klagepatents seien.\nUnabhängig davon, ob die Priorität wirksam in Anspruch genommen werden könne, seien die Gegenstände sämtlicher Ansprüche des Klagepatents nicht neu gegenüber der EP 1 120 120 A1 und zudem nicht erfinderisch gegenüber der WO 95/19978 A1, der WO 97/03675 A1 bzw. der WO\n96/38131 A1, in Kombination mit allgemeinem Fachwissen. Weil die Gegenstände sämtlicher Ansprüche nicht ausführbar seien, sei das Klagepatent in vollem Umfang wegen mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit sowie wegen mangelnder Ausführbarkeit für nichtig zu\nerklären.\n\nAuf diese und weitere Vorbringen der Klägerin ist nachfolgend insoweit\neinzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.\n\n4. Beurteilung\n\n4.1 Prioriät\n\nDie Klägerin behauptet, dass das Klagepatent die Priorität nicht\nrechtmässig beanspruche.\n\n"}