Auch aus dieser Überlegung ist die Frage nach der Gleichwertigkeit zu verneinen. 4.7 Entsprechend ist zusammenfassend festzustellen, dass keine Patentverletzung in Form von Äquivalenz vorliegt, weil Gleichwertigkeit zu verneinen ist. Damit ist das klägerische Eventualbegehren (Rechtsbegehren 2) gutzuheissen. Im Mehrumfang (Rechtsbegehren 1) ist die Klage abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Seite 28 O2015_004