Entsprechend ist festzustellen, dass ein Medikament (im Sinne von Rechtsbegehren 1), das als Antifolatwirkstoff Pemetrexeddikalium oder Pemetrexedditromethamin oder Pemetrexeddisäure, jedoch kein Pemetrexeddinatrium enthält, das Streitpatent nicht verletzt. Allerdings umfasst die Definition von Pemetrexeddinatrium nicht nur den Feststoff, sondern auch die Lösung. Und deshalb muss die Präzisierung gemäss Eventualbegehren, wonach das betreffende Medikament keine Hilfsstoffe aufweist, die Natriumionen enthalten, und das Medikament zur Verabreichung in einer Lösung bestimmt ist, die keine Natriumionen enthält, in die Feststellung mitaufgenommen werden.