Wie dargelegt, reagierte die Anmelderin auf den Einwand der fehlenden Neuheit mit der Ersetzung von Antifolat durch Pemetrexed. Darauf erklärte der Prüfer, dies sei so (als unzulässige Erweiterung) nicht zulässig. Und damit stand die Anmelderin wieder vor demselben Problem, wie nach dem ersten Bescheid des Prüfers: Sie musste, um sich vom Stand der Technik abzugrenzen, Antifolat einschränken, und das tat sie, indem sie auf Pemetrexeddinatrium ging. Das diente zur Abgrenzung vom Stand der Technik. Damit erweist sich diese Einschränkung als eine, die auch nach Auffassung der Beklagten zu beachten ist.