Was die Beklagten betreffend Art. 2 ZGB ausführen, ist richtig, geht aber an der Sache vorbei. Im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beklagten im Rahmen des Erteilungsverfahrens ist von treuwidrigem Verhalten überhaupt nicht die Rede; das ist gar kein Thema. Der zu diskutierende Vorwurf lautet einzig, die Beklagten würden nach erfolgter Erteilung einen Schutz in Anspruch nehmen, auf den sie im Erteilungsverfahren verzichtet hätten. Und darauf wird zurückzukommen sein.