Es geht also um einen Anwendungsfall von Art. 2 ZGB und nicht um die Auslegung des Anspruchs (und deshalb spielt auch Art. 69 EPÜ hier nicht). Die Klägerin schränkte sich wie erwähnt im Laufe des Erteilungsverfahrens von "Antifolat" auf "Pemetrexed" und schliesslich "Pemetrexeddinatrium" ein. In Absatz [0022] des Streitpatents wird im ersten Satz beschrieben, was allgemein unter den Bezeichnungen "Antifolat" bzw. "Antifolatwirkstoff" verstanden wird: Seite 19 O2015_004