Hierzu ist vorerst festzuhalten, dass der Begriff "Kern der Erfindung" (welcher an den überholten "allgemeinen Erfindungsgedanken" erinnert) nicht wirklich sachdienlich ist, auch wenn das Bundesgericht den Begriff in der Tat in einem kürzlich ergangenen Entscheid – allerdings unter Verweis auf Literatur von 19856 – noch verwendet hat.7 Nicht sachdienlich ist der Begriff, weil er bei der Beurteilung der Verletzung nicht weiterhilft. Eine Verletzung liegt vor, wenn eine Nachmachung, d.h. wortsinngemässe Verletzung, gegeben ist oder wenn eine Nachahmung (geprüft an den drei Äquivalenzfragen nach Gleichwirkung, Auffindbarkeit und Gleichwertig- keit8) vorliegt.