Die Parteien sind sich einig, dass (bezüglich aller drei Ansprüche) einzig die Verwirklichung des Merkmals "Pemetrexed disodium" (Pemetrexeddinatrium) strittig ist. Die Klägerin wollte mit dem ursprünglichen Rechtsbegehren festgestellt haben, dass ein generisches Pemetrexed-Produkt, welches anstelle von Pemetrexeddinatrium den Wirkstoff a) Pemetrexeddikalium oder b) Pemetrexedditromethamin oder c) Pemetrexeddisäure enthält (nachstehend als AlternativformuIierungen bezeichnet) das Streitpatent nicht verletzt. Als Reaktion auf einen Hinweis anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. Dezember 2015 präzisierte die Klägerin das Rechtsbegehren mit