Die Klägerin, Actavis Switzerland AG, ist eine Anbieterin generischer Arzneimittel. Sie beabsichtigte im Zeitpunkt der Klageeinleitung, ein Pemetrexeddikalium oder Pemetrexedditromethamin oder Pemetrexeddisäure enthaltendes Medikament auf den zu Markt bringen (was inzwischen erfolgt ist5). Die Klägerin war (und ist) der Auffassung, dass mit diesen drei sogenannten Alternativformen keiner der Ansprüche des Schweizer Teils des Europäischen Patents EP 1 313 508 B1 der Beklagten 1, Eli Lilly and Co., verletzt werde.