Die rechtliche Grundlage für die Beurteilung der Äquivalenz – erste Rechtsfrage der Beklagten – ist in der Schweiz seit Jahren gefestigt und in Form der drei Äquivalenzfragen des Bundespatentgerichts3 (die neue dritte Frage wurde inzwischen bestätigt vom Bundesgericht4) auch leicht handhabbar dargestellt. Auch die zweite und dritte Rechtsfrage der Beklagten, betreffend die Einbeziehung von Vorgängen aus dem Erteilungsverfahren erscheinen nicht als der Fortbildung bedürftig. Jedenfalls kann von einer in Europa "heftig debattierten Frage", wie die Beklagten geltend machen, keine Rede sein.