Die Beklagten machten sodann geltend, in der Schweiz stehe für einen derart, auf dem Gebiet des Patentrechts wichtigen Fall eine einzige Instanz mit umfassender Kognition zur Verfügung. Das Bundesgericht selbst übe eine grosse Zurückhaltung, soweit die Beurteilung durch das Bundespatentgericht technische Sachverhaltsumstände betreffe. Umso wichtiger sei es im vorliegenden Fall im Interesse der Rechtsfortbildung gemäss Art. 21 Abs. 2 PatGG, dass der Spruchkörper nicht gänzlich identisch sei mit demselben Spruchkörper, der bereits das hängige Massnahmeverfahren entscheide.