Die Beklagten begründeten dies damit, dass im Mittelpunkt des Verfahrens gleich drei für die Patentrechtsprechung ausserordentlich zentrale Fragen stünden, von denen jede schon für sich allein eine Besetzung des Spruchkörpers mit fünf Richtern rechtfertigen würde. Erstens ginge es um die Vertiefung und Festigung der Rechtsprechung zur wichtigsten patentrechtlichen Frage der äquivalenten Verletzung und der in den letzten Jahren entwickelten und verfeinerten, diesbezüglichen internationalen Beurteilungskriterien der Gleichwirkung, Auffindbarkeit und Gleichwertigkeit.