Die Klägerin macht geltend, sie respektiere gültige Schutzrechte, sei aber überzeugt, dass ihre Alternativformulierungen [gemäss Rechtsbegehren] das Streitpatent nicht verletzen würden. Aufgrund der Erfahrungen in anderen Ländern müsse die Klägerin ernsthaft annehmen, dass die Beklagten auch in der Schweiz ein Verletzungsverfahren anstrengen und möglicherweise vorsorgliche Massnahmen beantragen würden, sollte die Klägerin Produkte mit einer Alternativformulierung in den Markt einführen.