{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-03-09", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-004_2017-03-09.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_004_Urteil_2017-03-09.pdf", "Checksum": "28f8621132f3295a1de6fbdd71fde7f6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pemetrexed: Feststellungsklage auf Nichtverletzung gutgeheissen, Bindung an Einschränkung im Erteilungsverfahren | Äquivalenz, Berücksichtigung der Erteilungsakten, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Örtliche Zuständigkeit international"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:37", "Checksum": "bb423cfee9dbad4c20587f9cb5b1ff24", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004\nRegeste:\nPemetrexed: Feststellungsklage auf Nichtverletzung gutgeheissen, Bindung an Einschränkung im Erteilungsverfahren | Äquivalenz, Berücksichtigung der Erteilungsakten, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Örtliche Zuständigkeit international\n\nDem ist hier nicht so, da die Ausführungsformen Pemetrexeddikalium\noder Pemetrexedditromethamin oder Pemetrexeddisäure, die zu beurteilen sind, weder in der Patentanmeldung noch im erteilten Patent aufgeführt sind.\n\nDer BGH fokussiert sich bei der Beurteilung der dritten Äquivalenzfrage\nallerdings sehr auf diese Frage des Verzichts. Dem kann nicht gefolgt\nwerden. Die Tatsache, dass kein Verzicht gemäss \"Okklusionsvorrichtung\" vorliegt, bedeutet nicht automatisch im Umkehrschluss, dass die\ndritte Äquivalenz-Frage zu bejahen ist. Das greift zu kurz.\n\nBei dieser Frage muss vielmehr – und dies kann hier durchaus ohne jede\nBezugnahme auf die prosecution history geschehen (wie dies der UK\nCourt of Appeal getan hat) – zusätzlich folgende Überlegung angestellt\nwerden:\n\nDer Anmelder hat sich willentlich auf die Dinatriumform beschränkt, obwohl andere (Salz)formen bekannt waren, z.B. aus dem Stoffpatent\nEP 0 432 477. Es gibt im Streitpatent keinerlei Hinweise auf andere geeignete Pemetrexedformen. Beim Folat und Vitamin B12 wurden Derivatformen beschrieben und beansprucht. Der Tatsache, dass dies jedoch für\ndas Pemetrexed nicht erfolgt ist, würde der Fachmann Bedeutung zumessen, denn ansonsten fehlte die Orientierung am Anspruchswortlaut\nim Lichte der Beschreibung. Der Fachmann würde deshalb die freie Säure oder eine andere Form der Alternativformulierungen nicht als gleichwertigen Ersatz für die Dinatriumform des Pemetrexed in Betracht ziehen.\n\nAuch aus dieser Überlegung ist die Frage nach der Gleichwertigkeit zu\nverneinen.\n\n4.7 Entsprechend ist zusammenfassend festzustellen, dass keine Patentverletzung in Form von Äquivalenz vorliegt, weil Gleichwertigkeit zu\nverneinen ist.\n\nDamit ist das klägerische Eventualbegehren (Rechtsbegehren 2) gutzuheissen. Im Mehrumfang (Rechtsbegehren 1) ist die Klage abzuweisen.\n\n5. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nSeite 28\nO2015_004\n\nAusgangsgemäss werden die Beklagten solidarisch kosten- und entschädigungspflichtig. Das Eventualbegehren stellt lediglich eine Präzisierung\ndar, so dass die Abweisung des Hauptbegehrens keine Kostenfolge nach\nsich zieht.\n\nDer Streitwert beläuft sich auf CHF 1 Mio.\n\nDie Gerichtsgebühr ist auf CHF 60'000.00 festzulegen, die Rechtsanwaltsentschädigung auf CHF 70'000.00 und der Ersatz für die patentanwaltlichen Aufwendungen auf CHF 88'000.000.\n\nDie Kosten für Dolmetscher und Flüsteranlage von CHF 3'210.25 sind\nden Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen.\n\nDas Bundespatentgericht erkennt:\n\n1. In Gutheissung des Eventualrechtsbegehrens wird festgestellt, dass\ndie Klägerin den Schweizerischen Teil des Europäischen Patents\nEP 1 313 508 61 B1 nicht verletzt, indem sie in der Schweiz ein Medikament zur Verwendung in der Kombinationstherapie zur Behandlung von nicht-kleinzelligem Lungenkrebs und malignem Pleuramesotheliom beim Menschen herstellt, benutzt, einführt, ausführt, durchführt, lagert, anbietet und/oder verkauft oder auf andere Weise vertreibt sowie zu den genannten Zwecken besitzt, welches als Antifolatwirkstoff ausschliesslich\n\n(a) Pemetrexeddikalium oder\n\n(b) Pemetrexedditromethamin oder\n\n(c) Pemetrexeddisäure,\n\njedoch kein Pemetrexeddinatrium enthält, wobei das betreffende Medikament in Kombination mit Vitamin B12 und Folsäure verabreicht\nwird, und wobei das betreffende Medikament keine Hilfsstoffe aufweist, die Natriumionen enthalten, und das Medikament zur Verabreichung in einer Lösung bestimmt ist, die keine Natriumionen enthält.\n\nIm Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.\n\nSeite 29\nO2015_004\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 60'000.00.\n\n3. Die Gerichtskosten werden den Beklagten auferlegt und mit dem von\nder Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n4. Die Beklagten haben der Klägerin die Gerichtskosten von\nCHF 60'000.00 zu ersetzen, unter solidarischer Haftung.\n\n5. Die Kosten für Dolmetscher und Flüsteranlage von CHF 3'210.25\nwerden der Klägerin und den Beklagten, unter solidarischer Haftung,\nje zur Hälfte auferlegt.\n\n6. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der\nKlägerin eine Parteientschädigung von CHF 158'000.00 zu bezahlen.\n\nDieses Urteil geht an:\n– die Klägerin (mit Gerichtsurkunde)\n– die Beklagten (mit Gerichtsurkunde)\n– das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der\nRechtskraft, mit Gerichtsurkunde)\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni\n2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid\nund die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in\nHänden hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).\n\nSeite 30\nO2015_004\n\nSt. Gallen, 9. März 2017\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident Erste Gerichtsschreiberin\n\n"}