{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-03-09", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-004_2017-03-09.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_004_Urteil_2017-03-09.pdf", "Checksum": "28f8621132f3295a1de6fbdd71fde7f6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pemetrexed: Feststellungsklage auf Nichtverletzung gutgeheissen, Bindung an Einschränkung im Erteilungsverfahren | Äquivalenz, Berücksichtigung der Erteilungsakten, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Örtliche Zuständigkeit international"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:37", "Checksum": "bb423cfee9dbad4c20587f9cb5b1ff24", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004\nRegeste:\nPemetrexed: Feststellungsklage auf Nichtverletzung gutgeheissen, Bindung an Einschränkung im Erteilungsverfahren | Äquivalenz, Berücksichtigung der Erteilungsakten, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Örtliche Zuständigkeit international\n\nFür die Beurteilung der Auffindbarkeit ist ganz wesentlich, dass nicht der\nStand der Technik den Ausgangspunkt für die Beurteilung der Auffindbarkeit darstellt, sondern das Streitpatent, wie dies in der erwähnten Entscheidung \"Urinalventil\" des Bundespatentgerichtes hervorgehoben wurde.\n\nIm Streitpatent selber ist keine Basis für alternative Kationen oder die\nfreie Säure, insbesondere für die zu beurteilenden Alternativformulierungen, zu finden. Somit ist es nötig, das Fachwissen heranzuziehen. Es ist\ndavon auszugehen, dass dem Fachmann zum Zeitpunkt der Prioritäts-\n\nSeite 25\nO2015_004\n\nanmeldung grundsätzlich Tromethamin oder Protonen als pharmazeutisch akzeptable und übliche Kationen für Wirkstoffe bekannt waren.\n\nWenn die Klägerin hierzu geltend macht, man habe aber nicht gewusst,\nwelche Anionen brauchbar seien, so trifft das zu, liesse sich aber mit vertretbarem Experimentieraufwand abklären.\n\nEntscheidend für die Frage der Auffindbarkeit ist, ob es für den Fachmann, ausgehend von der Lehre des Patents, offensichtlich wäre, dass\netwa Pemetrexeddisäure die gleiche Wirkung hat, wie das Pemetrexeddinatrium.\n\nEs scheint, dass für den Fachmann klar ist, dass bei physiologischem pH\ndie Pemetrexeddisäure zumindest teilweise deprotoniert und somit als\nDianion, wie es auch beim Pemetrexeddinatrium zu finden ist, vorliegt.\nFür den Fachmann wäre klar gewesen, dass deshalb gleiche Wirkung\n(jeweils verursacht durch die Anionen) zu erwarten ist.\n\nSomit ist die Auffindbarkeit gegeben.\n\nDer gegenteiligen Auffassung des UK Court of Appeal kann deshalb nicht\ngefolgt werden.\n\n4.6.3 Gleichwertigkeit\n\nIn der dritten \"Drospirenon\"-Frage geht es darum, ob der Fachmann bei\nOrientierung am Anspruchswortlaut im Lichte der Beschreibung die ersetzten Merkmale als gleichwertige Lösung in Betracht gezogen hätte.\n\nDie Klägerin argumentiert dazu im Wesentlichen, dass der Fachmann\naufgrund der bewussten Beschränkung die Alternativformulierungen nicht\nals gleichwertig zum Merkmal Pemetrexeddinatrium gesehen oder in Betracht gezogen hätte.\n\nDie Beklagten argumentieren, dass für den Fachmann Pemetrexeddikalium, Pemetrexedditromethamin oder Pemetrexeddisäure gleichwertig mit\nPemetrexeddinatrium seien. Die Alternativformulierungen würden in der\nInfusionslösung und nach Verabreichung im Körper in freier (dissoziierter)\nForm bereitgestellt, wo sie in identischer Weise zur Wirkung kämen, wie\nwenn sie ursprünglich mit Natriumgegenionen verbunden gewesen wären. Es sei für den Fachmann klar, dass für die chemotherapeutische\nWirkung wie auch die dadurch verursachten (zell)toxischen Effekte allein\n\nSeite 26\nO2015_004\n\nPemetrexed-Anion verantwortlich sei und dass das Gegenkation (bzw.\ndas Fehlen davon) völlig irrelevant sei.\n\nWeiter argumentieren die Beklagten, dass, selbst wenn eine beabsichtigte Beschränkung auf Pemetrexeddinatrium vorgenommen worden wäre,\nder Fachmann nicht einfach schliessen könnte, dass übrige Formen nicht\ngleichwertig sein sollten. Schliesslich sei der vorliegende Sachverhalt unterschiedlich von dem, welcher dem Entscheid \"Okklusionsvorrichtung\"\ndes Bundesgerichtshofs zugrunde gelegen habe. Dort sei in der Beschreibung die angegriffene Ausführungsform erwähnt worden, während\nim vorliegenden Fall die Alternativformulierungen weder ausdrücklich\nnoch implizit in der Beschreibung genannt seien.\n\nKernpunkt bei der Beantwortung der Frage der Gleichwertigkeit ist, inwiefern der Fachmann (bei Verneinung der oben unter Ziff. 4.5.3 behandelten\nFrage zur bindenden Beschränkung) im Lichte der gesamten Beschreibung des Streitpatents die Bezeichnung Pemetrexeddinatrium als Einschränkung interpretiert hätte.\n\nDer Fachmann hätte sicherlich erkannt, dass mit Pemetrexeddinatrium –\nim Gegensatz zu den anderen Bestandteilen des Anspruches – eine spezifische Einzelsubstanz als Bestandteil des Arzneimittels gefordert wäre.\nEr hätte deshalb sehr wohl angenommen, dass eine derartige Einschränkung nicht grundlos gewesen wäre.\n\nDeshalb hätte der Fachmann (ausgehend von der Orientierung am Anspruchswortlaut im Lichte der Beschreibung) Pemetrexeddikalium oder\nPemetrexedditromethamin oder Pemetrexeddisäure nicht als gleichwertigen Ersatz für Pemetrexeddinatrium in Betracht gezogen.\n\nDies steht in Einklang mit der Entscheidung des UK Court of Appeal.\n\nSomit liegt – selbst wenn eine bindende Beschränkung durch die Erteilungsgeschichte verneint würde – keine Nachahmung vor, weil die dritte\n\"Drospirenon\"-Frage zu verneinen ist und somit keine Gleichwertigkeit\nund damit auch keine Patentverletzung vorliegt.\n\nErgänzend ist mit Bezug auf die erwähnten ausländischen Pemetrexed-\nEntscheide noch Folgendes anzufügen: Mit dem BGH-Entscheid ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall kein Verzicht im Sinne der\nEntscheidung \"Okklusionsvorrichtung\" vorliegt. Der BGH legt überzeugend dar, dass die Entscheidung \"Okklusionsvorrichtung\" nur auf Konstellationen abzielt, in denen die Patentschrift selbst mehrere mögliche Aus-\n\nSeite 27\nO2015_004\n\nführungsformen offenbart (und zwar in konkreter Auflistung), von denen\ndann eine oder mehrere (darunter die angegriffene Ausführungsform) im\nAnspruch nicht angeführt werden.\n\n"}