{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-03-09", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-004_2017-03-09.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_004_Urteil_2017-03-09.pdf", "Checksum": "28f8621132f3295a1de6fbdd71fde7f6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pemetrexed: Feststellungsklage auf Nichtverletzung gutgeheissen, Bindung an Einschränkung im Erteilungsverfahren | Äquivalenz, Berücksichtigung der Erteilungsakten, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Örtliche Zuständigkeit international"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:37", "Checksum": "bb423cfee9dbad4c20587f9cb5b1ff24", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004\nRegeste:\nPemetrexed: Feststellungsklage auf Nichtverletzung gutgeheissen, Bindung an Einschränkung im Erteilungsverfahren | Äquivalenz, Berücksichtigung der Erteilungsakten, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Örtliche Zuständigkeit international\n\nberücksichtigen sind, wenn sich der Patentinhaber in klaren Widerspruch\nzu seinen Erklärungen im Erteilungsverfahren setzt (Fritz Blumer in Bertschinger/Münch/Geiser, Schweizerisches und europäisches Patentrecht,\nRz. 14.102). Ausdrückliche Beschränkungen und Verzichte des Anmelders im (europäischen) Erteilungsverfahren sind zu berücksichtigen (Peter Heinrich, PatG/EPÜ, N. 51.21). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die\nEinschränkung in den Anspruch aufgenommen wurde (in diesem Sinne\nauch BGE 122 III 81 E. 4)\". T\"Somit stellt der Minimalwert von 44 Ge-\nwichts-% einen Verzicht (auf Werte von unter 44 Gewichts-%) dar, den\ndie Klägerin im Laufe des Erteilungsverfahrens erklärt und der seinen\nNiederschlag im Anspruch gefunden hat. An diesen Verzicht ist die Klägerin gebunden und es ist ihr verwehrt, einen Schutzbereich In Anspruch zu\nnehmen, der dieser Beschränkung zuwiderläuft. Mit anderen Worten, an\ndie Untergrenze von 44 Gewichts-% ist die Klägerin gebunden, sie kann\nsie unter keinem Titel umgehen, auch nicht über Äquivalente. Denn wenn\ndie Klägerin geltend macht, ein Wassergehalt von 39,8 Gewichts-%,\nkombiniert mit einem höheren Glyzeringehalt, sei ein Äquivalent des anspruchsgemässen Wassergehaltes von mindestens 44 Gewichts-%, so\nversucht sie damit, die von ihr akzeptierte Beschränkung zu umgehen\nund sich so zu stellen, wie wenn sie diese Einschränkung nie vorgenommen hätte. Das ist unzulässig\".\n\nDieser Auffassung ist zu folgen. Zu betonen ist dabei allerdings, dass es\nletztlich nicht um eine Frage der Auslegung des Anspruchs geht, sondern\nvielmehr darum, dass der Patentinhaber nach Treu und Glauben an die\nEinschränkungen, die er im Erteilungsverfahren vorgenommen hat, um\ndas Patent zu erhalten (oder jedenfalls schneller zu erhalten), gebunden\nist, und dass es ihm deshalb nun verwehrt ist, genau diese Einschränkung über den Weg der Äquivalenz zu umgehen und einen Schutzbereich\nzu beanspruchen, der seiner Einschränkung zuwiderläuft. Es geht also\num einen Anwendungsfall von Art. 2 ZGB und nicht um die Auslegung des\nAnspruchs (und deshalb spielt auch Art. 69 EPÜ hier nicht).\n\nDie Klägerin schränkte sich wie erwähnt im Laufe des Erteilungsverfahrens von \"Antifolat\" auf \"Pemetrexed\" und schliesslich \"Pemetrexeddinatrium\" ein.\n\nIn Absatz [0022] des Streitpatents wird im ersten Satz beschrieben, was\nallgemein unter den Bezeichnungen \"Antifolat\" bzw. \"Antifolatwirkstoff\"\nverstanden wird:\n\nSeite 19\nO2015_004\n\nDer zweite Satz hingegen definiert eindeutig, was in diesem Patent (\"for\nuse in this invention\") unter \"Antifolat\" bzw. \"Antifolatwirkstoff\" zu verstehen ist, nämlich Pemetrexeddinatrium.\n\nEine Ausweitung genau dieser Definition im Rahmen einer Äquivalenzbetrachtung stellt deshalb einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Die\nÖffentlichkeit muss sich auf diese Definition, die der Patentinhaber in klarem Wissen in die Beschreibung eingeführt hat, verlassen dürfen. Diese\nDefinition des Anmelders stellt deshalb eine willentliche und bindende\nAussage für das Streitpatent dar.\n\nDer Grund, weshalb sich die Patentinhaberin zu einer solchen engen Definition bewegen liess, ist irrelevant.\n\nDiese Feststellung, die schon im Massnahmeentscheid getroffen wurde,\nlässt die Beklagten sich in einem Albtraum wähnen, wo man ihnen vorwirft, sich im Erteilungsverfahren treuwidrig verhalten zu haben, obwohl\nsie strikt nach den Regeln gespielt hätten. Zudem wisse jeder Jurist, dass\neine solche Auffassung von Art. 2 ZGB unhaltbar sei. Das Gegenteil treffe\nnämlich zu: Wenn schon der schwerwiegende Vorwurf eines Verstosses\ngegen Treu und Glauben oder eines Rechtsmissbrauchs erhoben werde,\ndann seien es eben gerade und nur die Beweggründe des inkriminierten\nVerhaltens, die ausschlaggebend seien, für den Vorwurf, ein Recht würde\nmissbräuchlich wahrgenommen.\n\nWas die Beklagten betreffend Art. 2 ZGB ausführen, ist richtig, geht aber\nan der Sache vorbei. Im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beklagten im Rahmen des Erteilungsverfahrens ist von treuwidrigem Verhalten\nüberhaupt nicht die Rede; das ist gar kein Thema. Der zu diskutierende\nVorwurf lautet einzig, die Beklagten würden nach erfolgter Erteilung einen Schutz in Anspruch nehmen, auf den sie im Erteilungsverfahren verzichtet hätten. Und darauf wird zurückzukommen sein.\n\nHätte die Anmelderin den Begriff Pemetrexeddinatrium nicht als eng definiert zu verstehen gewollt, hätte sie eine solche Definition vermeiden\nmüssen oder hätte sie offen formulieren müssen, z.B. als \"1for use in\nthis invention may be Pemetrexed Disodium1\".\n\nSeite 20\nO2015_004\n\nAus der Erteilungsgeschichte geht klar hervor, dass die Anmelderin den\nWeg über die Anpassung/Einschränkung der Patentansprüche und nicht\nden Weg über die Konfrontation mit dem Prüfer wählte. D.h. sie hat sich\neinerseits nicht den Argumenten des Prüfers widersetzt und andererseits\nhat sie aus all den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Einschränkung der Ansprüche diejenige über das Merkmal \"Antifolat\" gewählt.\n\nDie Einschränkungen wurden gemacht, um den Einwänden und damit einer Zurückweisung des Patents durch den Prüfer zu entgegnen.\n\n"}