{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-03-09", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-004_2017-03-09.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_004_Urteil_2017-03-09.pdf", "Checksum": "28f8621132f3295a1de6fbdd71fde7f6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pemetrexed: Feststellungsklage auf Nichtverletzung gutgeheissen, Bindung an Einschränkung im Erteilungsverfahren | Äquivalenz, Berücksichtigung der Erteilungsakten, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Örtliche Zuständigkeit international"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:37", "Checksum": "bb423cfee9dbad4c20587f9cb5b1ff24", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004\nRegeste:\nPemetrexed: Feststellungsklage auf Nichtverletzung gutgeheissen, Bindung an Einschränkung im Erteilungsverfahren | Äquivalenz, Berücksichtigung der Erteilungsakten, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Örtliche Zuständigkeit international\n\nEs liegt aber auch keine Nachmachung im Sinne einer mittelbaren Verletzung vor. Das Rechtsbegehren 2 hält fest, dass das Medikament zur Verabreichung in einer Lösung bestimmt ist, die keine Natriumionen enthält.\nDie Beklagten machen indessen geltend, unabhängig davon, was auf der\nPackungsbeilage stehe, sei klar, dass jedenfalls eine beträchtliche Anzahl\ndes medizinisches Personals ein Medikament im Allgemeinen weiterhin\nso aufbereiten und verabreichen wolle und werde, wie sie es vom Originalpräparat gewohnt sei, d.h., hier in einer Salzlösung. Zum Beweis dafür\nberufen sich die Beklagten auf ein Gerichtsgutachten. Dafür besteht allerdings kein Bedarf. Es ist gerichtsnotorisch, dass sich medizinisches\nPersonal (inklusive Spitalapotheker) schon allein aus Haftungsgründen\ndavor hütet, ein Medikament – und erst Recht ein sehr heikles Medikament wie ein Krebsmedikament – in einer anderen Lösung als gemäss\nAnweisung zuzubereiten. Damit scheidet eine mittelbare Patentverletzung\nim Sinne von Art. 66 Bst. d PatG aus.\n\nSeite 14\nO2015_004\n\n4.5.2 Nachahmung\n\nBei der Nachahmung gilt es, den Ersatz des nicht verwirklichten Merkmals im Anspruch zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist das nicht verwirklichte Merkmal Pemetrexeddinatrium.\n\nDieses Merkmal ist ein zentrales und wesentliches Merkmal der vorliegenden Ansprüche. Das ergibt sich schon aus Absatz [0022] der Beschreibung. Darauf wird zurückzukommen sein.\n\nNach der im \"Drospirenon\"-Entscheid9 entwickelten Systematik wird das\nVorliegen einer äquivalenten Verletzung anhand der Beantwortung der\nfolgenden drei Fragen beurteilt:\n\n1. Erfüllen die ersetzten Merkmale die objektiv gleiche Funktion?\n(Gleichwirkung)\n2. Werden die ersetzten Merkmale und deren objektiv gleiche Funktion\ndem Fachmann durch die Lehre des Patentes nahe gelegt? (Auffindbarkeit)\n3. Hätte der Fachmann bei Orientierung am Anspruchswortlaut im Lichte der Beschreibung die ersetzten Merkmale als gleichwertige Lösung in Betracht gezogen? (Gleichwertigkeit)\n\nIm Entscheid \"Urinalventil\"10 wurde die Frage der Auffindbarkeit in der\nFolge noch wie folgt präzisiert:\n\"Die Beurteilung der Auffindbarkeit ist nicht mit der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu verwechseln. Ausgangspunkt für die Beurteilung,\nob Auffindbarkeit gegeben ist, ist nicht der allgemeine Stand der Technik,\nsondern das Klagepatent. Zu beurteilen ist deshalb nicht, ob das ausgetauschte Merkmal im Lichte des Standes der Technik erfinderisch ist. Zu\nbeurteilen ist vielmehr, ob bei ausgetauschten Merkmalen die Gleichwirkung für den Fachmann bei objektiver Betrachtung ausgehend von der\nLehre des Patents offensichtlich ist.\"\n\n4.5.3 Beschränkung durch Erteilungsgeschichte\n\nFür die Beurteilung der Nachahmung ist wesentlich, ob und inwiefern genau das Merkmal Pemetrexeddinatrium durch ein Äquivalent ersetzt wer-\n\n9 BPatGer S2013_001, Urteil vom 21. März 2013.\n10 BPatGer O2014_002, Urteil vom 25. Januar 2016, E. 6.5.2.4.\n\nSeite 15\nO2015_004\n\nden darf. Dieses Merkmal wurde nämlich erst im Laufe des Erteilungsverfahrens als Einschränkung in den Anspruch aufgenommen.\n\nWird diese Einschränkung als für die Anmelderin bindend beurteilt und\ndemzufolge dieses Merkmal einer Äquivalenzbetrachtung entzogen, ist\nvon vorneherein kein Raum für eine Nachahmung, und die Beantwortung\nder drei \"Drospirenon\"-Fragen würde damit hinfällig.\n\nUm die wesentlichen Aspekte, die zu dieser Einschränkung geführt haben, vor Augen zu haben, ist nachfolgend kurz auf den Verlauf der Erteilungsgeschichte einzugehen:\n\nDer Prüfer erachtete in seinem ersten Amtsbescheid vom 9. März 2004\ndie ursprünglich in den Ansprüchen der eingereichten PCT-Anmeldung\nverwendeten Bezeichnungen \"antifolate\", \"methylmalonic acid lowering\nagent\" und \"FBP binding agent\" als unklar (Art. 84 EPÜ) sowie als nicht\ngenügend offenbart (Art. 83 EPÜ). Zudem erachtete er die ursprünglichen\nbreiten Ansprüche als nicht neu bzw. nicht erfinderisch gegenüber dem\nStand der Technik.\n\nDie Anmelderin widersetzte sich diesen Einwänden nicht und reichte als\nReaktion darauf mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 neue Ansprüche\nein, in welchen im Wesentlichen \"antifolate\" auf \"pemetrexed\" sowie \"methylmalonic acid lowering agent\" auf \"vitamin B12 or a pharmaceutical derivative thereof\" eingeschränkt wurden.\n\nDer Prüfer erachtete jedoch in seinem Bescheid vom 17. Mai 2005 die\nneuen Ansprüche als einerseits unzulässig erweitert (Art. 123(2) EPÜ\n[\"pemetrexed\"]), unklar und nicht genügend offenbart (Art 83 und 84 EPÜ\n[\"a derivative thereof\"]) , und andererseits erachtete er auch die neuen\nAnsprüche nicht als erfinderisch gegenüber dem Stand der Technik.\n\nZur Begründung betreffend Verletzung von Art. 123 Abs. 2 EPÜ (unzulässige Erweiterung) führte der Prüfer an:\n\n\"The amendments filed with letter 23.12.2004 do not comply with the requirements of Art. 123(2) EPC in so far as they introduce subject matter\nbeyond the content of the originally filed documents. T The subject matter of present claims 1 reading \"use of pemetrexed...\" and claim 13 \"a\nproduct containing pemetrexed...\" do not find base in the application documents as filed. The term \"pemetrexed\" in the wording of these claims\nand the corresponding passages on amended description is certainly a\ndistinct compound (CAS Registry number 137281-23-3) of the\n\n"}