{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-03-09", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-004_2017-03-09.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_004_Urteil_2017-03-09.pdf", "Checksum": "28f8621132f3295a1de6fbdd71fde7f6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pemetrexed: Feststellungsklage auf Nichtverletzung gutgeheissen, Bindung an Einschränkung im Erteilungsverfahren | Äquivalenz, Berücksichtigung der Erteilungsakten, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Örtliche Zuständigkeit international"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:37", "Checksum": "bb423cfee9dbad4c20587f9cb5b1ff24", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004\nRegeste:\nPemetrexed: Feststellungsklage auf Nichtverletzung gutgeheissen, Bindung an Einschränkung im Erteilungsverfahren | Äquivalenz, Berücksichtigung der Erteilungsakten, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Örtliche Zuständigkeit international\n\nsomit das Zellwachstum der Krebszellen verhindern. Allerdings weisen\nAntifolate durch diese cytotoxischen Effekte bedingt schwerwiegende\nNachtteile auf.\n\nGemäss Streitpatent wurde entdeckt, dass diese Nachteile bei der Verwendung von Antifolaten durch die Anwesenheit eines Methylmalonsäure\nsenkenden Mittels, wie Vitamin B12, reduziert werden könnten, ohne jedoch die Effizienz der Therapie nachteilig zu beeinflussen.\n\nDie Beklagten machen in diesem Zusammenhang geltend, es sei kein\nZufall, dass in dieser Streitsache in mehreren Ländern um eine Erfindung\ngestritten werde, die eine wesentliche Weiterentwicklung des Einsatzes\neines Wirkstoffs erlaube, der ursprünglich die maximale Patentdauer\nüberlebt habe und durch ein ergänzendes Schutzzertifikat geschützt gewesen sei (Pemetrexed). Allerdings habe der Wirkstoff per se — bei allem\nVerdienst seiner Entwicklung — einen gefährlichen Nachteil, der erst mit\nder Erfindung gemäss Streitpatent habe markant gemildert werden können, nämlich die Toxizität des Antifolats Pemetrexed. Die Kombinationsbehandlung von Krebspatienten mit Pemetrexed und Vitamin B12\n(oder einem Derivat davon) sei bahnbrechend und wegbereitend für eine\nneue Krebsbehandlung gewesen: Erst durch diese Kombinationstherapie\nsei der Einsatz von Pemetrexed effektiv ermöglicht worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe man zwar gewusst, dass Pemetrexed gegen Krebs\nwirke, aber man habe auch im Zuge der klinischen Versuche festgestellt,\ndass es gleichzeitig zu toxisch war, um als solches eingesetzt zu werden\nund Patienten zu helfen, ohne sie praktisch zu vergiften. Man müsse sich\nbewusst machen, dass einige Patienten zu Beginn der klinischen Phase\ndie alleinige Verabreichung von Alimta nicht überlebt hätten. Erst die Einführung der Kombinationstherapie mit Vitamin B12 habe zum entscheidenden Durchbruch dieser Erfindung geführt. Und das sei der \"Kern der\nErfindung\". Und das sei nicht einfach irrelevant, sondern gemäss neuster\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung unverändert zu berücksichtigen,\nwenn es um die rechtliche Beurteilung einer äquivalenten Verletzung gehe. Bei der Erfindung handle es sich dementsprechend nicht um ein\n\"evergreening-Patent\", wie man behaupten könnte, wodurch typischerweise nur die Marktpräsenz eines bereits existierenden Produktes durch\nden Einsatz einer konkreten neuen Darreichungsform (hier: Dinatriumsalz) (unangemessen) verlängert werden könnte. Die Kombinationstherapie Alimta und Vitamin B 12 sei das erste Produkt. Die patentierte\nKombinationstherapie biete heute krebskranken Menschen länger eine\nLebensqualität, ohne dass sie sich mit der Behandlung selber vergifteten:\n\nSeite 12\nO2015_004\n\nPemetrexed könne nicht, werde nicht und dürfe nicht allein verabreicht\nwerden. Das sei Gegenstand und Kern der Erfindung.\n\nHierzu ist vorerst festzuhalten, dass der Begriff \"Kern der Erfindung\" (welcher an den überholten \"allgemeinen Erfindungsgedanken\" erinnert) nicht\nwirklich sachdienlich ist, auch wenn das Bundesgericht den Begriff in der\nTat in einem kürzlich ergangenen Entscheid – allerdings unter Verweis\nauf Literatur von 19856 – noch verwendet hat.7 Nicht sachdienlich ist der\nBegriff, weil er bei der Beurteilung der Verletzung nicht weiterhilft. Eine\nVerletzung liegt vor, wenn eine Nachmachung, d.h. wortsinngemässe Verletzung, gegeben ist oder wenn eine Nachahmung (geprüft an den drei\nÄquivalenzfragen nach Gleichwirkung, Auffindbarkeit und Gleichwertig-\nkeit8) vorliegt. Für Überlegungen zum Kern der Erfindung bleibt da weder\nRaum noch Bedarf.\n\nSodann wäre eine \"Kombinationstherapie\" nicht patentierbar (Art. 53 Bst.\nc EPÜ). Deshalb wurde denn auch der Anspruch als Swiss-type claim\nformuliert. Dieser beinhaltete die Verwendung von zwei Komponenten,\nnämlich (ursprünglich) ein Antifolat sowie Vitamin B12 oder ein pharmazeutisches Derivat hiervon; beide von zentraler Bedeutung. Darauf wird\nzurückzukommen sein.\n\n6 Alois Troller, Immaterialgüterrecht, Bd. II, 3. Aufl. 1985, S. 891\n7 BGE 4A_131/2016 E. 6.4\n8 BGE 4A_131/2016 E. 6.2\n\nSeite 13\nO2015_004\n\n4.5 Patentverletzung\n\n4.5.1 Nachmachung\n\nDas Merkmal Pemetrexeddinatrium ist das für die Beurteilung der Klage\nwesentliche Merkmal der vorliegenden Ansprüche. Es betrifft einen wesentlichen Bestandteil des Anspruchs, nämlich das spezifische Antifolat.\n\nDa die Alternativformulierungen gemäss Rechtsbegehren 1 ausdrücklich\nkein Pemetrexeddinatrium enthalten, fehlt dort dieses Merkmal. Nachdem\naber Pemetrexeddinatrium nicht nur den Feststoff, sondern auch die Lösung umfasst (wie dies auch der Court of Appeal festgehalten hat, ist für\nden Ausschluss des Vorhandenseins oder der Möglichkeit des Entstehens von Pemetrexeddinatrium zudem erforderlich, dass das betreffende\nMedikament keine Hilfsstoffe aufweist, die Natriumionen enthalten, und\ndass das Medikament zur Verabreichung in einer Lösung bestimmt ist,\ndie keine Natriumionen enthält. Genau dies besagt das eventualiter gestellte Rechtsbegehren 2. Entsprechend liegt mit der Verwendung einer\nAlternativformulierung gemäss Rechtsbegehren 2 keine Nachmachung im\nSinne einer unmittelbaren Patentverletzung vor.\n\n"}