{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-03-09", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-004_2017-03-09.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_004_Urteil_2017-03-09.pdf", "Checksum": "28f8621132f3295a1de6fbdd71fde7f6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pemetrexed: Feststellungsklage auf Nichtverletzung gutgeheissen, Bindung an Einschränkung im Erteilungsverfahren | Äquivalenz, Berücksichtigung der Erteilungsakten, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Örtliche Zuständigkeit international"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:37", "Checksum": "bb423cfee9dbad4c20587f9cb5b1ff24", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004\nRegeste:\nPemetrexed: Feststellungsklage auf Nichtverletzung gutgeheissen, Bindung an Einschränkung im Erteilungsverfahren | Äquivalenz, Berücksichtigung der Erteilungsakten, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Örtliche Zuständigkeit international\n\nDie Klägerin wollte mit dem ursprünglichen Rechtsbegehren festgestellt\nhaben, dass ein generisches Pemetrexed-Produkt, welches anstelle von\nPemetrexeddinatrium den Wirkstoff\n\na) Pemetrexeddikalium oder\n\nb) Pemetrexedditromethamin oder\n\nc) Pemetrexeddisäure enthält\n\n(nachstehend als AlternativformuIierungen bezeichnet) das Streitpatent\nnicht verletzt.\n\nAls Reaktion auf einen Hinweis anlässlich der Instruktionsverhandlung\nvom 7. Dezember 2015 präzisierte die Klägerin das Rechtsbegehren mit\n\nSeite 9\nO2015_004\n\nder Replik dahingehend, dass die Alternativformulierung kein\nPemetrexeddinatrium enthält. Sodann stellte sie eventualiter ein Rechtsbegehren zu Rechtsbegehren 1, wobei das betreffende Medikament keine Hilfsstoffe aufweist, die Natriumionen enthalten, und das Medikament\nzur Verabreichung in einer Lösung bestimmt ist, die keine Natriumionen\nenthält.\n\nVom Bundespatentgericht ist zu beurteilen, ob die Klägerin, indem sie in\nder Schweiz ein Medikament zur Verwendung in der Kombinationstherapie zur Behandlung von nicht-kleinzelligem Lungenkrebs und malignem\nPleuramesotheliom beim Menschen herstellt, benutzt, einführt, ausführt,\ndurchführt, lagert, anbietet und/oder verkauft oder auf andere Weise vertreibt sowie zu den genannten Zwecken besitzt, welches als Antifolatwirkstoff ausschliesslich (a) Pemetrexeddikalium oder (b) Pemetrexedditromethamin oder (c) Pemetrexeddisäure, jedoch kein Pemetrexeddinatrium\nenthält, und welches in Kombination mit Vitamin B12 und Folsäure verabreicht wird (Rechtsbegehren 1), das Streitpatent verletzt oder nicht (Art.\n66 PatG).\n\nEventuell wird die Beurteilung auch für den Fall vorzunehmen sein, bei\ndem das Medikament keine Hilfsstoffe aufweist, welche Natriumionen\nenthalten, und das Medikament zur Verabreichung in einer Lösung bestimmt ist, die keine Natriumionen enthält (Rechtsbegehren 2).\n\n4.3 Das vorliegende Streitpatent bzw. Alternativformulierungen wie z.B.\nPemetrexeddisäure wurden bereits von mehreren Gerichten in Deutschland und England beurteilt.\n\nBeim Landgericht Düsseldorf reichte Eli Lilly & Co gegen Actavis Group\nPTC ehf und Actavis Deutschland & Co. KG eine Klage wegen Verletzung\ndes deutschen Teils des Streitpatents durch Verwendung der Alternativformulierungen ein. Die Klage wurde wegen äquivalenter Verletzung\ndurch Verwendung des Produkts Pemetrexeddikalium gutgeheissen. Eine\nwörtliche Verletzung hingegen wurde verneint.\n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf fand mit Entscheid vom 5. März 2015\nweder eine wörtliche noch eine äquivalente unmittelbare Verletzung (wegen fehlender Gleichwertigkeit) durch das Produkt Pemetrexeddikalium.\nEine mittelbare Verletzung wurde verneint.\n\nNachdem die Klägerin gegen dieses Urteil eine Revision angestrebt hatte, bejahte der Bundesgerichtshof mit Entscheid vom 19. Januar 2016 die\n\nSeite 10\nO2015_004\n\nGleichwertigkeit, hob das Urteil des Oberlandgerichtes Düsseldorf auf\nund wies die Sache an die Vorinstanz zurück.\n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf hat inzwischen mit Beschluss vom\n27. Oktober 2016 die Einholung eines Gutachtens (offensichtlich im Hinblick auf die Beantwortung der ersten beiden Äquivalenzfragen) angeordnet.\n\nDas Landgericht München I erliess am 6. April 2016 eine einstweilige Verfügung gegen eine Alternativformulierung der Firma Ratiopharm GmbH\nund bestätigte diese einstweilige Verfügung mit seiner Entscheidung vom\n24. Juni 2016.\n\nActavis Group HF erhob in England beim High Court of Justice Klage auf\nFeststellung der Nichtverletzung des französischen, italienischen, spanischen und britischen Teils des Streitpatents durch Verwendung der Alternativformulierungen. Der High Court of Justice kam mit Entscheid vom\n15. Mai 2014 zum Schluss, dass keine unmittelbare Verletzung vorliege.\nEine mittelbare Verletzung wurde ebenfalls verneint.\n\nDer Court of Appeal kam mit Entscheid vom 25. Juni 2015 ebenfalls zum\nSchluss, dass keine unmittelbare Verletzung vorliege. Zur Frage der mittelbaren Verletzung wurde die Sache hingegen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\nDanach hatte der High Court of Justice die Frage zu klären, ob das\nActavis-Produkt, wenn es nicht in Kochsalz-Lösung, sondern in 5%-iger\nDextrose-Lösung vorliegt, allenfalls eine indirekte Verletzung darstellen\nwürde. Actavis konnte zeigen, dass sie diverse Schritte durchgeführt hatte, um eine allfällige Verdünnung mit Kochsalz-Lösung durch das das\nMedikament verabreichende Personal weitgehend zu verhindern. Der\nRichter kam dementsprechend zum Schluss, dass es in näherer Zukunft\nnicht drohe, dass das Actavis Produkt mit Kochsalzlösung verabreicht\nwerde. Deshalb sprach der Richter mit Entscheid vom 12. Februar 2016\ndie Feststellung der Nichtverletzung aus.\n\nDer Fall ist inzwischen beim Supreme Court anhängig; die Verhandlung\nsoll im April 2017 stattfinden.\n\n4.4 Das Streitpatent betrifft das Gebiet der Behandlung von Krebs. Antifolate wurden bereits früher zur Krebstherapie eingesetzt. Antifolate sind\nAnaloga der Folsäure, welche über die Hemmung der entsprechenden\nEnzyme in die DNA-Synthese eingreifen, und dadurch die Zellteilung und\n\nSeite 11\nO2015_004\n\n"}