{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-03-09", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-004_2017-03-09.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_004_Urteil_2017-03-09.pdf", "Checksum": "28f8621132f3295a1de6fbdd71fde7f6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pemetrexed: Feststellungsklage auf Nichtverletzung gutgeheissen, Bindung an Einschränkung im Erteilungsverfahren | Äquivalenz, Berücksichtigung der Erteilungsakten, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Örtliche Zuständigkeit international"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:37", "Checksum": "bb423cfee9dbad4c20587f9cb5b1ff24", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004\nRegeste:\nPemetrexed: Feststellungsklage auf Nichtverletzung gutgeheissen, Bindung an Einschränkung im Erteilungsverfahren | Äquivalenz, Berücksichtigung der Erteilungsakten, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Örtliche Zuständigkeit international\n\nDie Klägerin macht geltend, sie respektiere gültige Schutzrechte, sei aber\nüberzeugt, dass ihre Alternativformulierungen [gemäss Rechtsbegehren]\ndas Streitpatent nicht verletzen würden. Aufgrund der Erfahrungen in anderen Ländern müsse die Klägerin ernsthaft annehmen, dass die Beklagten auch in der Schweiz ein Verletzungsverfahren anstrengen und möglicherweise vorsorgliche Massnahmen beantragen würden, sollte die Klägerin Produkte mit einer Alternativformulierung in den Markt einführen.\nDie Klägerin wolle die Situation rechtzeitig klären, weil sie beabsichtige,\nnach Ablauf eines Ergänzenden Schutzzertifikates der Beklagten für\nPemetrexed und seiner pharmazeutisch akzeptablen Salze (9. Dezember\n2015), ein entsprechendes Medikament auf den Markt zu bringen. Die\nBeklagten anerkennen das Feststellungsinteresse der Klägerin.\n\nDas Feststellungsinteresse der Klägerin ist offensichtlich gegeben. Damit\nist auf die Klage einzutreten.\n\n2.3 Besetzung des Spruchkörpers\n\n1 Calame/Hess-Blumer/Stieger-Stieger, Art. 26 PatGG N 54; P. Heinrich,\n\nPatG/EPÜ, 2. A., Rz 78 zu Art. 75.\n2 BSK IPRG-Jegher/Vasella, Art. 109 N 21.\n\nSeite 5\nO2015_004\n\nMit Eingabe vom 26. August 2016 beantragten die Beklagten, die ihnen\nam 8. August 2016 mitgeteilte Entscheidung der Besetzung des Spruchkörpers mit drei Richtern in Wiedererwägung zu ziehen und den Spruchkörper mit fünf Richtern zu besetzen. Die Beklagten begründeten dies\ndamit, dass im Mittelpunkt des Verfahrens gleich drei für die Patentrechtsprechung ausserordentlich zentrale Fragen stünden, von denen jede\nschon für sich allein eine Besetzung des Spruchkörpers mit fünf Richtern\nrechtfertigen würde. Erstens ginge es um die Vertiefung und Festigung\nder Rechtsprechung zur wichtigsten patentrechtlichen Frage der äquivalenten Verletzung und der in den letzten Jahren entwickelten und verfeinerten, diesbezüglichen internationalen Beurteilungskriterien der Gleichwirkung, Auffindbarkeit und Gleichwertigkeit. Zweitens werde über die in\nEuropa (anders als in den USA) heftig debattierte Frage grundsätzlich zu\nurteilen sein, ob und inwieweit die Erteilungsgeschichte als Grundlage für\ndie Festlegung des Schutzbereichs herangezogen werden darf und muss.\nDrittens stehe die damit zusammenhängende Frage im Raum, welche\nmateriellen Gründe der Entstehungsgeschichte eines Anspruchs Relevanz für die Auslegung des Schutzbereichs haben. Die Beklagten machten sodann geltend, in der Schweiz stehe für einen derart, auf dem Gebiet des Patentrechts wichtigen Fall eine einzige Instanz mit umfassender\nKognition zur Verfügung. Das Bundesgericht selbst übe eine grosse Zurückhaltung, soweit die Beurteilung durch das Bundespatentgericht technische Sachverhaltsumstände betreffe. Umso wichtiger sei es im vorliegenden Fall im Interesse der Rechtsfortbildung gemäss Art. 21 Abs. 2\nPatGG, dass der Spruchkörper nicht gänzlich identisch sei mit demselben\nSpruchkörper, der bereits das hängige Massnahmeverfahren entscheide.\nDurch eine Erhöhung des Spruchkörpers von drei auf fünf Richter könnte\nzudem auch der Anschein einer Vorbefassung desselben Spruchkörpers\naufgrund des Massnahmeverfahrens mit Blick auf das ordentliche Verfahren vermieden werden.\n\nDie Beklagten begründen ihren Antrag mit den wichtigen Rechtsfragen,\ndie sich im vorliegenden Prozess stellten. Diese Fragen und deren Bedeutung waren den Beklagten indes spätestens bei der Erstattung der\nDuplik am 23. März 2016 bekannt, weshalb sie ihr Begehren betreffend\neine von der Regelbesetzung von drei Richtern (Art. 21 Abs. 1 PatGG)\nabweichende Besetzung des Spruchkörpers damals hätten stellen können und – zur Vermeidung von Verfahrensverzögerung – auch stellen\nmüssen. Es verhält sich gerade nicht so, wie die Beklagten geltend machen, dass ihr Antrag, weil die Hauptverhandlung erst für Dezember 2016\nvorgesehen gewesen sei, \"zweifellos noch frühzeitig\" gestellt worden sei.\n\nSeite 6\nO2015_004\n\nDer Termin der Hauptverhandlung war, als das Begehren der Beklagten\nam 29. August 2016 einging, mit den Parteien bereits vereinbart (die entsprechende Einladung auf den 13. Dezember 2016 wurde am 30. August\n2016 versandt), und bei einem Beizug zweier weiterer – nebenamtlicher –\nRichter hätte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht davon ausgegangen werden können, dass der festgelegte Termin von beiden hätte\nwahrgenommen werden können, und damit hätte die bekanntlich immer\nschwierige Terminsuche von neuem beginnen müssen. Allerspätestens\nhätten die Beklagten ihren Antrag ungesäumt auf die Bekanntgabe der\nMitglieder des Spruchkörpers vom 8. August 2016 hin stellen müssen.\nDer erst am 26. August 2016 erfolgte Antrag erweist sich deshalb als verspätet und damit unbeachtlich. Im Übrigen gibt die Tatsache, dass der Antrag der Beklagten erst auf den Erhalt des für sie negativ ausgefallenen\nFachrichtervotums erfolgte, Anlass zur Frage, ob nicht eher dies – und\nnicht die Rechtsfragen – Anlass für den Antrag war. Das kann aber offen\nbleiben.\n\n"}