{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2017-03-09", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-004_2017-03-09.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_004_Urteil_2017-03-09.pdf", "Checksum": "28f8621132f3295a1de6fbdd71fde7f6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pemetrexed: Feststellungsklage auf Nichtverletzung gutgeheissen, Bindung an Einschränkung im Erteilungsverfahren | Äquivalenz, Berücksichtigung der Erteilungsakten, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Örtliche Zuständigkeit international"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:37", "Checksum": "bb423cfee9dbad4c20587f9cb5b1ff24", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 09.03.2017 O2015_004\nRegeste:\nPemetrexed: Feststellungsklage auf Nichtverletzung gutgeheissen, Bindung an Einschränkung im Erteilungsverfahren | Äquivalenz, Berücksichtigung der Erteilungsakten, Fachmann, Fachrichtervotum, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Örtliche Zuständigkeit international\n\n treibt sowie zu den genannten Zwecken besitzt, welches als Antifolatwirkstoff ausschliesslich\n(a) Pemetrexeddikalium oder\n(b) Pemetrexedditromethamin oder\n(c) Pemetrexeddisäure enthält,\njedoch kein Pemetrexeddinatrium enthält, wobei das betreffende Medikament in Kombination mit Vitamin 812 und Folsäure verabreicht wird.\n(2) Eventualiter, Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1, wobei das betreffende Medikament keine Hilfsstoffe aufweist, die Natriumionen enthalten, und das Medikament zur Verabreichung in einer Lösung bestimmt ist, die keine Natriumionen enthält.\n(3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive Kosten des notwendigerweise beigezogenen Patentanwalts sowie zuzüglich Mehrwertsteuer, zu\nLasten der solidarisch haftbar zu erklärenden Beklagten.\"\n\n1.5 Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 reichte die Klägerin als Noveneingabe aus dem Parallelverfahren in England ein Urteil des High Court\nof Justice vom 12. Februar 2016 sowie eine Verfügung des Supreme\nCourt vom 11. Februar 2016, mit welcher die Berufung beider Seiten gegen das Urteil des Court of Appeal vom 30. Juni 2015 zugelassen wurde,\nein.\n\n1.6 Die Duplik erfolgte mit Eingabe vom 23. März 2016.\n\n1.7 Am 18. April 2016 nahm die Klägerin zur Duplik Stellung, mit gegenüber der Replik unveränderten Rechtsbegehren.\n\n1.8 Mit Schreiben vom 19. April 2016 teilte das Gericht den Parteien mit,\nder Referent, Richter Dr. rer. nat., Dipl. Chem. Roland Dux, werde ein\nFachrichtervotum verfassen.\n\n1.9 Mit Eingabe vom 19. April 2016 erfolgte eine Noveneingabe der Beklagten betr. erfolgte Zulassung des Pemetrexed-Produkts Amtiris der\nKlägerin durch Swissmedic.\n\n1.10 Am 1. Juni 2016 reichte die Beklagte 1 des vorliegenden Verfahrens\nbeim Bundespatentgericht ein Massnahmebegehren gegen die Klägerin\ndes vorliegenden Verfahrens ein, welches das Verbot des Vertriebs des in\nder Schweiz – nach seiner Zulassung im März 2016 – auf den Markt gekommenen Medikaments Amtiris, welches den Wirkstoff Pemetrexed als\nPemetrexeddisäure enthält, zum Gegenstand hatte (S2016_004). Dieses\nMassnahmebegehren sollte in der Folge mit Urteil vom 6. Dezember\n2016 abgewiesen werden.\n\nSeite 3\nO2015_004\n\n1.11 Mit Noveneingabe vom 5. August 2016 reichten die Beklagten ein\nUrteil des deutschen Bundesgerichtshofs ein (BGH Urteil X ZR 29-15 –\nPemetrexed) sowie ein Urteil des LG München.\n\n1.12 Mit Schreiben vom 8. August 2016 wurden die Parteien orientiert,\ndass sich die Spruchkammer wie folgt zusammensetze:\n\n- Präsident Dr. iur. Dieter Brändle\n\n- Richter Dr. rer. nat. Dipl. chem. Roland Dux (Referent)\n\n- Richterin Dipl. Natw. ETH Prisca von Ballmoos\n\n1.13 Am 16. August 2016 erstattete Richter Dr. Dux sein Fachrichtervotum, welches den Parteien mit Schreiben vom 18. August 2016 zur Stellungnahme unterbreitet wurde.\n\n1.14 Mit Eingabe vom 26. August 2016 stellten die Beklagten den Antrag,\nder prozessleitende Entscheid vom 8. August 2016 sei in Wiedererwägung zu ziehen und der Spruchkörper sei anstatt mit drei mit fünf Richtern\nzu besetzen. Mit Verfügung vom 29. August 2016 wurde dieser Antrag\nabgewiesen. Darauf wird zurückzukommen sein (s. unten Ziff. 2.3).\n\n1.15 Am 30. August 2016 wurden die Parteien auf den 13. Dezember\n2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen.\n\n1.16 Am 15. September 2016 nahm die Klägerin zum Fachrichtervotum\nStellung, am 30. September 2016 die Beklagten.\n\n1.17 Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 erfolgte eine Stellungnahme der\nKlägerin zur Stellungnahme der Beklagten zum Fachrichtervotum.\n\n1.18 Mit Noveneingabe vom 23. November 2016 reichten die Beklagten\neinen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27. Oktober 2016 und einen\nBeschluss des LG München vom 14. November 2016 ein.\n\n1.19 Am 13. Dezember 2016 fand die Hauptverhandlung statt.\n\n1.20 Die Sache erweist sich als spruchreif.\n\n2. Prozessuales\n\n2.1 Zuständigkeit\n\nSeite 4\nO2015_004\n\nDie Klägerin und die Beklagte 2 haben ihren Sitz in der Schweiz. Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in den USA. Es liegt somit ein internationaler\nSachverhalt vor. Die USA sind kein Vertragsstaat des LugÜ, weshalb\nnicht das LugÜ, sondern das IPRG zur Anwendung kommt (Art. 4 Abs. 1\nLugÜ i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG).\n\nFalls sich der Sitz einer Beklagten, wie vorliegend, nicht in der Schweiz\nbefindet, besteht eine Zuständigkeit für Verletzungsklagen unter anderem\nam Handlungs- und Erfolgsort (Art. 109 Abs. 2 IPRG). Eine Klage auf\nFeststellung der Nichtverletzung des Schweizer Teils des europäischen\nPatents (hier EP 1 313 508 B1, Streitpatent) wird wie eine Patentverletzungsklage behandelt.1 In Bezug auf die (potenzielle) Verletzung des\nSchweizer Teils eines europäischen Patents liegt der Erfolgsort immer in\nder Schweiz, so dass die Schweizer Gerichte für die Verletzung von\nSchweizer Teilen europäischer Patente zuständig sind.2\n\nFolglich ist das Bundespatentgericht für die vorliegende Klage zuständig\n(Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG).\n\nEs ist schweizerisches Recht anwendbar (Art. 110 Abs. 1 IPRG).\n\n2.2 Feststellungsinteresse\n\n"}