Ob die Kanzlei danach mit einer aktiven Vertretertätigkeit beauftragt wird, welche dann auch in Rechnung gestellt werden könnte, und welche einen Ausstandsgrund darstellen würde, ist völlig offen. Aber in dieser Situation als potentieller Beauftragter befindet sich eine Patentanwalts- (und auch Rechtsanwalts-) Kanzlei gegenüber allen potentiellen Klienten, sprich gegenüber allen im Patentbereich tätigen Gesellschaften oder Personen, welche als Auftraggeber in Frage kommen. Das kann von vornherein keinen Ausstandsgrund darstellen. 8. Damit ist das Ausstandsbegehren abzuweisen. 9. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Ausstandsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen.