Endlich kommt dazu, dass sich im vorliegenden Fall die Vertretertätigkeit darauf beschränkt, als administrative Zustelladresse eine allfällige Rechtsverlustmitteilung des Amtes entgegenzunehmen und – unbearbeitet – weiterzuleiten. Ob die Kanzlei danach mit einer aktiven Vertretertätigkeit beauftragt wird, welche dann auch in Rechnung gestellt werden könnte, und welche einen Ausstandsgrund darstellen würde, ist völlig offen.