Das heisst, vorliegend besteht nach Wissen des Gerichts bestenfalls, sollte die Darstellung der Beklagten zutreffen, ein – um die Formulierung des Bundesgerichts zu verwenden – offenes Mandatsverhältnis zu mit der Prozesspartei irgendwie verbundenen Konzerngesellschaften. Eine vergleichbare Nähe zur mit diesen verbundenen Partei ist nicht zu erkennen. Damit kann bei Richter Bremi nicht auf das Vorliegen eines Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. f ZPO geschlossen werden. 8 BGE 139 III 433 E. 2.1.6 Seite 8 O2014_013