7. Ob bei dieser Sachlage noch von Amtes wegen zu prüfen ist, ob ein Ausstandsgrund vorliegt, wie dies in der Literatur vorgeschlagen wird,7 kann offen bleiben, weil auch dies zu einer Abweisung des Ausstandsbegehrens führen würde: Wie das Bundesgericht festgehalten hat, kommt es dann, wenn eine Beziehung des Richters (beziehungsweise seiner Kanzlei) nicht zu einer Prozesspartei, sondern zu einer Konzerngesellschaft gegeben ist, auf die konkreten Verhältnisse an: "Die richterliche Unparteilichkeit kann sodann gefährdet sein, wenn der nebenamtliche Richter zwar nicht unmittelbar für eine Verfahrenspartei anwaltlich tätig ist, aber für eine mit dieser eng ver-